BGH
13. August 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.08.2020 - III ZB 38/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 38/20 |
| Entscheidungsdatum : | 13. August 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Juni 2020 - 9 W 17/20 - wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 15. Juni 2020 ("Beschwerde / Berufung / Revision") unter Berücksichtigung des darin gestellten Antrags ("Ich beantrage PKH") als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Kammergerichts, durch den die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2020 zurückgewiesen worden ist.
Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).
Unterschrift
Herrmann Herr
Vorinstanz
LG Berlin; 07.01.2020; 26 O 412/19 / KG Berlin; 02.06.2020; 9 W 17/20