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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.09.2002 - 8 C 19/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 19/02 |
| Entscheidungsdatum : | 27. September 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 06.06.2002; OVG 9 LB 145/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und K r a u ß beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2002 mit Schriftsatz vom 24. September 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.