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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 31.07.2003 - 5 C 22/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 22/03 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Juli 2003 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 02.06.2003; VGH 10 TG 1248/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Die Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2003 wird verworfen.
Der Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
{GESPERRT:BEGINN}Gründe{GESPERRT:ENDE}
Die Revision gegen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs ist unstatthaft (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO).
Darüber hinaus ist die Revision auch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem erstgenannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Unterschrift
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit