Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.12.2011 - 23 W (pat) 50/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 23 W (pat) 50/06 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Dezember 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 50/06 Verkündet am 13. Dezember 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchsbeschwerdesache
…
BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 199 38 158
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Lokys, Metternich und Dr. Zebisch
beschlossen:
Das Patent 199 38 158 wird widerrufen.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G 10 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die am 16. August 1999 eingereichte Patentanmeldung das Patent 199 38 158 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung sowie ihre Verwendung zur Kompensation von Verlusten eines akustischen Signals" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 11. Januar 2001 veröffentlicht.
Die Prüfungsstelle hat im Prüfungsverfahren als Stand der Technik die Druckschriften
D1 EP 0 903 726 A2 D2 DE 43 08 398 A1
in Betracht gezogen. Gegen das Patent hat die Einsprechende am 11. April 2001 fristgerecht beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent im gesamten Umfang zu widerrufen. Als Widerrufsgründe hat sie mangelnde Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1, Nr. 1 PatG) und fehlende Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1, Nr. 2 PatG) angegeben. Bei ihrem Vorbringen hat sich die Einsprechende auf die Druckschriften
E1 US 5 602 928 A, E2 US 5 033 082 A, E3 Eberhard Hänsler und Gerhard Schmidt: "Problemfall Freisprechen". In: Funkschau Nr. 24, 1998, S. 78 - 81 und E4 DE 198 05 942 C1
gestützt.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und hat das Patent im Umfang des mit Schriftsatz vom 10. Januar 2002 eingereichten Anspruchs 1 und den erteilten übrigen Ansprüchen 2 bis 18 beschränkt verteidigt.
Das Streitpatent ist durch Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juni 2006 gemäß dem Antrag der Patentinhaberin im verteidigten Umfang beschränkt aufrecht erhalten worden.
Gegen diesen der Einsprechenden am 18. Juli 2006 zugestellten Beschluss hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 1. August 2006, am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt.
In ihrer Beschwerdebegründung vom 31. Oktober 2011 sowie in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2011 führt die Einsprechende aus, dass es sowohl dem Verfahren des Anspruchs 1 als auch dem Gegenstand des selbständigen Anspruchs 12 an der Neuheit mangle und sich diese auch in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergäben. Dazu verweist sie zusätzlich auf die Druckschriften
E5 EP 0 903 726 A2 (= D1), E6 US 5 907 622 A und E7 US 4 677 676 A.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2011:
1. den Beschluss der Patentabteilung 53 des deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juni 2006 aufzuheben; 2. das Patent Nr. 199 38 158 in vollem Umfang zu widerrufen.
Seitens der Patentinhaberin, die sich im Beschwerdeverfahren sachlich nicht geäußert hat, und die, wie vorher schriftlich angekündigt, auch nicht an der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2011 teilgenommen hat, liegt aus dem Einspruchsverfahren ein Antrag vor, so dass sie sinngemäß beantragt,
das Patent Nr. 199 38 158 beschränkt auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten: Anspruch 1, eingegangen am 12. Januar 2002, Ansprüche 2 - 18, sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift mit Änderungen gemäß dem Beschluss der Patentabteilung 53 vom 29. Juni 2006.
Der mit dem Schriftsatz vom 10. Januar 2002 eingereichte Anspruch 1 des im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Patents lautet: "Verfahren zur Kompensation von Verlusten eines akustischen Signals (S) auf einem Übertragungsweg zwischen mindestens einem Sendeort (6) und einem Empfangsort (4) in einem Raum (1), bei dem der Übertragungsweg des akustischen Signals (S) bestimmt und anhand des Übertragungsweges mindestens ein Parameter einer zugehörigen Übertragungsfunktion ermittelt wird, und bei dem anhand des ermittelten Parameters der akustische Signalpegel mittels einer Pegelwaage (W1, W2) und eines Echokompensators (K1, K2) für eine vorgebbare Position (P1 bis P4) im Übertragungsweg gesteuert wird."
Der erteilte und im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene selbständige Anspruch 12 lautet:
"Vorrichtung zur Kompensation von Verlusten eines akustischen Signals (S) auf einem Übertragungsweg zwischen mindestens einem Sendeort (6) und mindestens einem Empfangsort (4) in einem Raum (1), wobei eine Steuereinheit (14) zur Bestimmung des Übertragungsweges sowie zur Ermittlung mindestens eines Parameters einer zugehörigen Übertragungsfunktion vorgesehen ist, und wobei die Steuereinheit (14) mit mindestens einer Pegelwaage (W1 bis W2) verbunden ist, die in Kombination mit mindestens einem Echokompensator (K1 bis K2) zwischen dem Sendeort (6) und dem Empfangsort (4) zur Steuerung des akustischen Signalpegels für eine vorgebbare Position (P1 bis P4) im Übertragungsweg angeordnet ist."
Der erteilte und ebenfalls im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene selbständige Anspruch 18 lautet: "Verwendung einer Vorrichtung zur Kompensation von Verlusten eines akustischen Signals (S) auf einem Übertragungsweg nach einem der Ansprüche 12 bis 17 in einer Kommunikationsanlage (2) mit mindestens einem Mikrofon (M1 bis M4) und einem Lautsprecher (L1 bis L4) in einem Fahrzeug."
Wegen der geltenden abhängigen Ansprüche sowie weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Streitpatent bzw. den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 Erfolg, denn sie führt zum Widerruf des Streitpatents.
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 56 und 160 bis 162, BGH GRUR 1972, 592 - "Sortiergerät").
Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil im Einspruchsschriftsatz vom 11. April 2001 der Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, insbesondere bzgl. der mangelnden Neuheit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 PatG) des Verfahrens des Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift E1 und der fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Verfahrens des Anspruchs 1 (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG) hinsichtlich der Druckschrift E2, angegeben ist (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den jeweiligen Einspruch rechtfertigen, im einzelnen aufgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). So wird in der zugehörigen Begründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 zu den jeweiligen Verfahren der Druckschriften E1 und E2 hergestellt, um fehlende Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, linke Sp., Abs. 1 - "Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 93 bis 97) zu belegen.
2. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Kompensation von Verlusten eines akustischen Signals auf einem Übertragungsweg, insbesondere einem akustischen Übertragungsweg, zwischen mindestens einem Sendeort und einem Empfangsort in einem Raum, insbesondere in einem Fahrzeuginnenraum (Sp. 1, Z. 3 bis 8 der Streitpatentschrift).
In einem Fahrzeug, wie z. B. einem Personenkraftwagen, besteht das Problem, dass die Kommunikation zwischen den einzelnen Insassen auf Grund der Umgebungsgeräusche, welche vom Fahrzeug selbst oder auch durch dessen Wechselwirkung mit der Umgebung (Rollgeräusche, Windgeräusche) verursacht werden, oftmals stark beeinträchtigt ist. Auch die übliche Anordnung der Sitze in Reihen hintereinander mit Blickrichtung in Fahrtrichtung erschwert die Kommunikation zusätzlich, da dadurch die Sprechrichtung nicht immer in Richtung des Übertragungswegs für den Schall gerichtet ist. Hierdurch kommt es zu Signalverlusten auf dem Übertragungsweg des akustischen Signals (Sp. 1, Z. 15 bis 26 der Streitpatentschrift).
Um die Störung der Kommunikation durch Umgebungsgeräusche zu verringern, sind im Stand der Technik Anti-Schallsysteme bekannt. Diese weisen in Kopfnähe der Insassen ein Mikrophon auf, das zur Erfassung des Geräuschsignals dient. Über einen Lautsprecher wird dann ein dem Geräuschsignal gegenphasiges Signal, ein sogenanntes Anti-Schallsignal ausgegeben. Ein solches System kann jedoch die sich aus der Sitzposition der Insassen ergebenden Verluste der akustischen Signale bei der Kommunikation nicht ausgleichen (Sp. 1, Z. 26 bis 47 der Streitpatentschrift).
Zusätzlich ist in heutigen Fahrzeugen eine Freisprecheinrichtung für Funktelefone vorgesehen, die eine Kommunikation mit fernen Teilnehmern ermöglicht. Auch hier steht eine Reduzierung von Umgebungsgeräuschen und von auf Grund der Signallaufzeiten auftretenden Echos zur Verbesserung der Kommunikation im Vordergrund. Da sich das Mikrophon der Freisprechanlage üblicherweise in der Nähe des Fahrers befindet, ist eine Benutzung der Freisprechanlage durch die anderen Insassen auf Grund der akustisch ungünstigen Sitzpositionen nur sehr begrenzt möglich (Sp. 1, Z. 48 bis 63 der Streitpatentschrift).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Kompensation von Verlusten eines akustischen Signals auf einem Übertragungsweg anzugeben, bei dem eine besonders verlustarme und echofreie Kommunikation zwischen mehreren Teilnehmern in einem Raum ermöglicht ist. Darüber hinaus soll eine Vorrichtung und ihre Verwendung zur Kompensation von Verlusten eines Signals angegeben werden, bei deren Betrieb eine Beeinträchtigung der Kommunikation durch Umgebungsgeräusche und/oder Echos möglichst vermieden ist (Sp. 1, Z. 64 - Sp. 2, Z. 5 der Streitpatentschrift).
Diese Aufgabe wird sowohl durch das Verfahren zur Kompensation von Verlusten eines akustischen Signals nach dem geltenden Anspruch 1 als auch durch die im selbständigen Anspruch 12 beanspruchte Vorrichtung sowie durch die in Anspruch 18 beanspruchte Verwendung gelöst.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß Streitpatentschrift ein Verfahren angegeben, das zur Kompensation von Verlusten eines akustischen Signals auf einem Übertragungsweg zwischen mindestens einem Sendeort und einem Empfangsort in einem Raum geeignet ist. Bei der Ausführung dieses Verfahrens wird der Übertragungsweg des akustischen Signals bestimmt und anhand des Übertragungsweges mindestens ein Parameter einer zugehörigen Übertragungsfunktion ermittelt. An Hand des ermittelten Parameters wird dann der Signalpegel für eine vorgebbare Position im Übertragungsweg gesteuert (vgl. Sp. 2, Z. 6 bis 14 der Streitpatentschrift). Dies geschieht mittels einer Pegelwaage und mittels eines Echokompensators.
Die zur Lösung der Aufgabe vorgesehene Vorrichtung ist entsprechend dem zur Lösung der Aufgabe vorgesehenen Verfahren ausgebildet. Wesentlich für sie ist, dass sie die Bestandteile Steuereinheit, Pegelwaage und Echokompensator aufweist. Dabei ist die Steuereinheit, welche mit der Pegelwaage verbunden ist, vorgesehen, den Übertragungsweg zu bestimmen und einen Parameter einer Übertragungsfunktion zu ermitteln. Pegelwaage und Echokompensator sind so zwischen Sendeort und Empfangsort angeordnet, dass sie zur Steuerung des akustischen Signalpegels für eine vorgebbare Position geeignet sind (vgl. Sp. 4, Z. 28 bis 38 der Streitpatenschrift).
Um die gestellte Aufgabe in einem Fahrzeug zu lösen, wird die zur Lösung der Aufgabe vorgesehene Vorrichtung in einer Kommunikationsanlage eingesetzt, die zudem mindestens ein Mikrofon und einen Lautsprecher im Fahrzeug aufweist (vgl. Anspruch 18 der Streitpatentschrift).
3. Das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber der durch die Druckschrift E3 dem zuständigen Fachmann vermittelte Lehre nicht neu (§ 3 PatG).
Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener Akustikingenieur mit Elektrotechnikkenntnissen und Hochschul- oder Fachhochschulausbildung zu definieren, der über Erfahrung auf dem Gebiet von Kommunikationsanlagen in Fahrzeugen verfügt.
Aus der Druckschrift E3 ist in der Terminologie des Anspruchs 1 ein Verfahren zur Kompensation von Verlusten eines akustischen Signals auf einem Übertragungsweg zwischen mindestens einem Sendeort und einem Empfangsort in einem Raum bekannt (vgl. Bild 3. Dort wird eine Freisprecheinrichtung gezeigt. Diese wird zur Übertragung akustischer Signale eines lokalen Sprechers, der den Sendeort darstellt zu einem fernen Sprecher der den Empfangsort darstellt, genutzt. Ihr Zweck ist es, einen üblicherweise totalen Verlust des direkten akustischen Signals zwischen lokalem und fernem Sprecher zu kompensieren. Anspruch 1 schließt gemäß seinem Wortlaut die Kompensation eines totalen Verlustes nicht aus. Da der Ausdruck "in einem Raum" nicht näher spezifiziert ist, kann jeder beliebige abstrakte Raum, der auch den gesamten Planeten umfassen kann, als Raum angesehen werden, in dem sich folglich der lokale und der ferne Sprecher befinden. Doch selbst wenn man einen abgeschlossenen Raum, wie die Fahrgastzelle eines PKW als "Raum" ansehen würde, so würde trotzdem die beanspruchte Eignung bestehen, denn die in Bild 3 gezeigte Vorrichtung würde auch funktionieren, wenn sie z. B. als Freisprechanlage in der Fahrgastzelle eines PKW eingesetzt würde und mit ihr ein Mobiltelefon eines Fahrgastes auf dem Rücksitz angerufen würde, so dass der auf S. 5, 6 im Beschluss für das Einspruchsverfahren geäußerten Ansicht der Patentabteilung, dass die beanspruchte Eignung nicht bestehe, nicht gefolgt werden kann.),
bei dem der Übertragungsweg des akustischen Signals mittels einer Steuereinheit (vgl. die "Steuerung" in Bild 3) bestimmt (vgl. S. 80, rechte Sp., Abschnitt "Steuerung": "Die Qualität einer Freisprecheinrichtung hängt ganz wesentlich von der Güte der Steuerung der einzelnen Teilsysteme ab. Dazu ist es notwendig, aus den messbaren Signalen geeignete Steuergrößen zu schätzen. Sehr allgemein kann man sagen, dass sich ein Kommunikationsendgerät (mit Freisprecheinrichtung) in einem Zustandsraum bewegt. Zustände sind beispielsweise die Teilnehmeraktivitäten Einzelsprechen (nah beziehungsweise fern), Gegensprechen, … und viele andere mehr. Wäre es möglich, den jeweiligen Ort des Endgeräts in einem derartigen Zustandsraum schnell und fehlerfrei zu detektieren, könnte man das Freisprechproblem leicht lösen. Leider sind die hierzu notwendigen idealen Detektoren nicht bekannt.", und weiter: "Die notwendige Beschränkung auf messbare Größen bedeutet schließlich, dass bestimmte Zustände nur indirekt, das heißt aus einer Kombination direkter Schätzwerte ermittelt werden können.". Dies bedeutet aber, dass die Zustände des Kommunikationsendgeräts in einem Zustandsraum ermittelt werden. Als Zustände werden auch die Teilnehmeraktivitäten Einzelsprechen und Gegensprechen genannt, bei denen es sich um Angaben des Übertragungswegs im Sinne der Streitpatenschrift handelt. So wird gemäß Sp. 2, Z. 28 bis 30 der Streitpatentschrift bereits das Durchlaufen desselben örtlichen Weges in unterschiedliche Richtungen als zwei unterschiedliche Übertragungswege angesehen. Vgl. zudem Druckschrift E3, S. 80/81 seitenübergreifenden Abs. auf S. 81: "Raumänderungen, beispielsweise bei einer Bewegung des lokalen Gesprächsteilnehmers, beeinflussen den höherfrequenten Anteil des Frequenzgangs des LRMS stärker als den niederfrequenten. Durch einen Vergleich der Leistungen am Ausgang eines Hochpasses (HP) und eines Tiefpasses (TP) lassen sich derartige Änderungen detektieren.")
und anhand des Übertragungsweges mindestens ein Parameter einer zugehörigen Übertragungsfunktion ermittelt wird (vgl. S. 80, rechte Sp. "Steuerung": "Dazu ist es notwendig aus den messbaren Signalen geeignete Steuergrößen zu schätzen." Diese Steuergrößen, werden dann, wie aus Bild 3 hervorgeht, zur Steuerung der einzelnen Bestandteile verwendet. Vgl. auch S. 79, linke Sp.: "Eine wesentliche Verbesserung über die Qualität derzeit kommerziell erhältlicher Freisprecheinrichtungen hinaus erscheint daher nur durch eine gemeinsame Steuerung aller Teilsysteme möglich (Bild 3).". Da die gesteuerten Bestandteile, die Pegelwaage und die beiden adaptiven Filter auf der Grundlage von Parametern funktionieren, was z. B. aus Bild 4 ersichtlich ist, und eine Steuerung nur über diese Parameter erfolgen kann, werden demnach auch Parameter bestimmt. Dies geschieht, da der Übertragungsweg in die Schätzung der Steuergrößen eingeht, anhand des Übertragungswegs.),
und bei dem anhand der ermittelten Parameter der akustische Signalpegel mittels einer Pegelwaage, welche im Übertragungsweg angeordnet ist, und mit der die Steuerung verbunden ist (vgl. Bild 3 "Pegelwaage" und die Beschreibung deren Funktionsweise im Abschnitt "Pegelwaage" auf S. 79 linke Sp., sowie die Beschreibung der Zusammensetzung des Systems auf S. 78, rechte Sp. unten), und
eines Echokompensators (siehe den rechten adaptiven Filter in Bild 3 und vgl. S. 79, mittlere Sp.: "Es ist daher notwendig, die durch das LRMS mit parallelem Echokompensator…" und S. 79, mittlere Sp., Abschnitt "Adaptiver Echokompensator") für eine vorgebbare Position im Übertragungsweg gesteuert wird (Die Parameter, auf deren Grundlage die beiden adaptiven Filter und die Pegelwaage in Bild 3 arbeiten, beeinflussen alle den akustischen Signalpegel beim fernen Sprecher und die für die Pegelwaage auch den akustischen Signalpegel beim lokalen Sprecher, wie aus der Anordnung dieser Bestandteile in Bild 3 ohne weiteres hervorgeht.).
Das in Druckschrift E3 geschilderte Verfahren weist somit alle Merkmale des Patentanspruches 1 auf, so dass das Verfahren des Patentanspruches 1 nicht neu ist.
Zwar wird gemäß Druckschrift E3, wie im Beschluss der Patentabteilung 53 angegeben (vgl. S.6), der elektrische Signalpegel gesteuert, doch hat dies als Folge Auswirkungen auf den akustischen Signalpegel beim Empfänger. Gemäß der Lehre der Streitpatentschrift wird aber nicht anders vorgegangen (vgl. Fig.3 der Streitpatentschrift i. V. m. dem zugehörigen Text), so dass auch diese Vorgehensweise unter der Steuerung des akustischen Signalpegels zu verstehen ist.
4. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat im Einspruchsverfahren einen Antrag gestellt, im Einspruchsbeschwerdeverfahren aber weder sachlich Stellung genommen, noch weitere Anträge gestellt. Damit bleibt dieser Antrag gültig. Ob darüber hinaus die beschränkte Aufrechterhaltung im Rahmen der nebengeordneten Ansprüche 12 oder 18 in Betracht gezogen werden muss, wie dies der BGH für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren, wenn die Patentinhaberin keinen Antrag stellt, für die selbständigen Ansprüche fordert (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Abs. 18 "Informationsübermittlungsverfahren II"), kann dahingestellt bleiben, denn weder der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 12 noch die im nebengeordneten Anspruch 18 beanspruchte Verwendung sind patentfähig.
So geht bereits aus der Analyse des Anspruchs 1, gegenüber dem in Anspruch 12 im Wesentlichen ein Kategoriewechsel vorgenommen wurde, hervor, dass auch die in Anspruch 12 beanspruchte Vorrichtung gegenüber der Druckschrift E3 nicht neu ist.
Außerdem beschreibt die Druckschrift E3, die Verwendung der dort gezeigten Vorrichtung in einer Kommunikationsanlage (vgl. Bild 3) mit einem Mikrofon (vgl. Bild 3 rechts: "Mikrofon") und einem Lautsprecher (vgl. Bild 3 rechts: "Lautsprecher"). Eine Verwendung in einem Fahrzeug wird in Druckschrift E3 zwar nicht explizit genannt, doch enthält diese Druckschrift eindeutige Hinweise dafür. So wird z. B. bei der Beschreibung des Standes der Technik auf die Kommunikation im Fahrzeug (vgl. z. B. S. 78, linke Sp.: "…insbesondere beim Telefonieren im Fahrzeug…" oder S. 78, mittlere Sp.: "Bei einer Abtastfrequenz von 8 kHz bedeutet dies, dass das Kompensationsfilter für akustische Echos in einem Büro mehrere tausend, in einem Auto mehrere hundert Werte der Impulsantwort nachbilden muß") eingegangen. Damit ist es für den Fachmann ohne weiteres naheliegend, die in Druckschrift E3 beschriebene Kommunikationsanlage auch in einem Fahrzeug zu verwenden, so dass die in Anspruch 18 beanspruchte Verwendung mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 4 PatG).
Die auf die Ansprüche 1 oder 12 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 und 13 bis 17 fallen mit den Ansprüchen 1 und 12.
5. Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Ausführbarkeit der Erfindung, welche in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2011 keine Rolle gespielt hat, dahingestellt bleiben (analog zu GRUR 1991, 120, 121, II.1 - "Elastische Bandage").
6. Bei der dargelegten Sachlage war das Patent zu widerrufen (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 61 PatG).
Dr. Strößner Lokys Metternich Dr. Zebisch
Cl