BVerwG
21. März 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2011 - 7 PKH 8/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 PKH 8/11 |
| Entscheidungsdatum : | 21. März 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 7. März 2011, ihm für eine Klage auf Einschreiten gegen den Präsidenten des Sozialgerichts Nürnberg Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Klage auf Verpflichtung zum Einschreiten gegen den Präsidenten des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. März 2011 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. §§ 50,132 ff. VwGO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).