BVerwG
10. April 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2008 - 3 B 38/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 38/08 |
| Entscheidungsdatum : | 10. April 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 16.01.2008; VG 9 A 254.06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. April 2008 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2008 mit Schriftsatz vom 8. April 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.