BVerwG
7. Juni 2011
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BVerwG
18. August 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.06.2011 - 7 A 2/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 A 2/11 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juni 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juni 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger und die Beklagte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dies ist die Beklagte:
Die zulässige Klage war zunächst begründet. Dem Kläger stand - nach überschlägiger Prüfung - der geltend gemachte Anspruch gemäß § 5 BArchG gegenüber der Beklagten zu. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten waren deren Unterlagen über Josef Mengele nicht mehr geheimhaltungsbedürftig. Mit Abgabe der Unterlagen an das Bundesarchiv ist dann der Anspruch gegen die Beklagte nachträglich entfallen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.