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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.09.2025 - 5 StR 369/25 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 369/25 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 15. Juli 2025 erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da verspätet (§ 354 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gericke Mosbacher Köhler
Resch von Häfen
Berichtigungsbeschluss vom 9. Oktober 2025
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 24. September 2025 wird dahin geändert, dass es in der Entscheidungsformel "Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. März 2025" statt "Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025" heißt.
Gründe
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
Unterschrift
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen