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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 2 StR 341/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 341/11 |
| Entscheidungsdatum : | 31. August 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls des sichergestellten Spesengeldes von 95 Euro und 750 USD (Az: Zollfahndungsamt Frankfurt am Main: E 1305/10 6105; LÜ 2107/11) durch die Anordnung der Einziehung dieses Geldbetrages ersetzt wird (vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 3).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Fischer Appl Schmitt
Berger Eschelbach