BGH
5. März 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 05.03.2009 - IX ZB 135/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 135/06 |
| Entscheidungsdatum : | 5. März 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 5. März 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Juli 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die maßgebliche Rechtsfrage, ob eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung noch an der Schlussverteilung teilnehmen kann, wurde nach Einlegung der Rechtsbeschwerde im Sinne der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Senat entschieden (Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 8/05, ZIP 2007, 876). Ob es sich bei der verspätet angemeldeten Forderung um eine titulierte Forderung handelt, spielt dabei keine Rolle.
Unterschrift
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanz
AG Cuxhaven; 25.04.2006; 12 IK 209/05 / LG Stade; 06.07.2006; 7 T 111/06