LG Hamburg
24. April 2017
>
BGH
21. September 2017
>
BGH
21. September 2017
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - I ZB 60/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 60/17 |
| Entscheidungsdatum : | 21. September 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 13 - vom 24. April 2017 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 7. Zivilsenat - vom 11. Mai 2017 werden auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den beiden Beschlüssen sind unzulässig. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Rechtsbeschwerden in den Beschlüssen vom 24. April und 11. Mai 2017 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidungen sind nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanz
LG Hamburg; 24.04.2017; 313 T 1/17 / OLG Hamburg; 11.05.2017; 7 W 44/17