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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.04.2010 - 10 PKH 14/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 PKH 14/09 |
| Entscheidungsdatum : | 22. April 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Rheinland-Pfalz; 06.05.2008; OVG 6 A 10748/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ... beigeordnet.
Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 45 EUR an die Bundeskasse zu zahlen, beginnend ab 1. Juli 2010 (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).
Gründe
Der Kläger erzielt ein monatliches Netto-Einkommen von ca. 941,- EUR. Davon sind die Freibeträge für Erwerbstätige (180,- EUR) und für den Antragsteller/Kläger (395,- EUR) abzuziehen. Darüber hinaus sind auch Unterkunftskosten in Höhe von 260,- EUR geltend gemacht worden. Die Stromkosten von anteilig ca. 24,- EUR bleiben unberücksichtigt, da sie bereits in den Freibeträgen enthalten sind.
Dies ergibt ein einzusetzendes Einkommen von monatlich 106,- EUR, welches eine Monatsrate von 45,- EUR nach sich zieht.