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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2011 - 8 B 78/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 78/11 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Dezember 2011 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Rheinland-Pfalz; 15.06.2011; OVG 7 A 10245/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2011 mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. von Heimburg Dr. Deiseroth