AG Bonn
28. Januar 2015
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LG Bonn
20. August 2015
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BGH
25. Oktober 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - VIII ZR 207/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 207/15 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Oktober 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 EUR.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nimmt der Vermieter den Mieter auf Räumung der auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung in Anspruch, bestimmt sich der Wert der Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete (st. Rspr. des Senats; zuletzt Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016, 509 mwN). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Kläger, die die Räumung des an die Beklagten zu 1 und 2 vermieten Hauses begehren, beträgt bei einer Nettomiete von monatlich 750 EUR mithin 31.500 EUR.
Die Beschwerde der Kläger ist jedoch unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Schneider Kosziol