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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.04.2003 - 3 B 85/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 85/02 |
| Entscheidungsdatum : | 23. April 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 13.03.2002; VG 1 A 357.98
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Brunn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2002 mit Schriftsatz vom 15. April 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.