BVerwG
24. Juni 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2010 - 1 B 15/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 15/10 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juni 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 28.04.2010; VGH 11 S 734/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juni 2010 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 2010 mit Schriftsatz vom 18. Juni 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist nicht mehr zu entscheiden, da er seine Beschwerde zurückgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.