BGH
7. Mai 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 07.05.2009 - IX ZR 161/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 161/07 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Mai 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 7. Mai 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 41.006,28 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Das Berufungsgericht ist bei seiner Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO von den durch die Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat sie unter Berücksichtigung des maßgeblichen Prozessstoffes auf den Fall angewendet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanz
LG Dessau; 05.04.2007; 6 O 1241/05 / OLG Naumburg; 25.07.2007; 5 U 49/07