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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.11.2000 - 4 Ni 18/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 Ni 18/99 |
| Entscheidungsdatum : | 7. November 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am 7. November 2000 4 Ni 18/99 (EU) …
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 0 433 737 (=DE 590 04 779)
hat der 4. Senat ( Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber, Dipl.-Ing. Haaß,
BPatG 253 9.72 Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Müllner
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 30. November 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldungen DE 3940666 und DE 8914490 U vom 8. Dezember 1989 angemeldeten, ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 433 737 (Streitpatent) das eine "Bett, insbesondere Kranken- und/oder Pflegebett" betrifft und vom Deutschen Patentamt unter der Nummer 590 04 779 geführt wird. Das Streitpatent umfaßt 14 Patentansprüche. Anspruch 1 hat in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut:
"1.Bett, insbesondere Kranken- und/oder Pflegebett, bestehend aus einem Bettrahmen (1), in dem ein vorzugsweise verstellbarer Liegeeinsatz oder Liegerahmen angeordnet ist, und einem den Bettrahmen (1) tragenden Hubgestell (21) mit einer Hubvorrichtung zum Heben und Senken des Bettrahmens (1) mit mehreren, vorzugsweise vier, Fußstützen (5), wobei der Bettrahmen (1) nach unten weisende Trägerstützen (3) aufweist und wobei am Fuß der Trägerstützen (3) jeweils eine Fußrolle (6) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Trägerstützen (3) und die Fußrollen (6) innerhalb der Fußstützen (5) angeordnet sind und daß die Fußrollen (6) im abgesenkten Zustand unten aus den Fußstützen (5) herausragen."
Bezüglich der unmittelbar und mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei - soweit angegriffen - nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beruft sich hierzu auf folgende Druckschriften:
(D2) CH PS 167 118 (D3) US 2 604 639 (D4) US 3 587 482 (D5) DE 89 07 197 U1 (D10) DE 31 01 373 A1 (D11) DE 32 41 029 C2 (D12) DE 74 20 137 U1
Sie trägt dazu weiter vor, daß der Gegenstand der nachveröffentlichten D 5 vorbenutzt sei. Durch Beschluß des Amtsgerichts M… vom 1. Juli 1999 ist über das Ver mögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt M1… hat erklärt, das Verfahren nicht auf zunehmen. Daraufhin hat die Beklagte die Aufnahme erklärt und Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung beantragt. Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 433 737 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 7 und 11 bis 13 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für bestandsfähig.
Gründe
Die Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig. Das laufende Insolvenzverfahren hindert den Senat nicht, über die Klage zu entscheiden. Denn die Beklagte hat den Rechtsstreit nach der Ablehnung des Insolvenzverwalters gemäß § 85 Abs 2 InsO aufgenommen.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat den Senat nicht vom Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu überzeugen vermocht.
Das Streitpatent betrifft ein Bett, insbesondere Kranken- und/oder Pflegebett, bestehend aus einem Bettrahmen, in dem ein vorzugsweise verstellbarer Liegeeinsatz oder Liegerahmen angeordnet ist, und einem den Bettrahmen tragenden Hubgestell mit einer Hubvorrichtung zum Heben und Senken des Bettrahmens mit mehreren, vorzugsweise vier, Fußstützen, wobei der Bettrahmen nach unten weisende Trägerstützen aufweist und wobei am Fuß der Trägerstützen jeweils eine Fußrolle vorgesehen ist.
Nach der Beschreibung des Streitpatents sind im Stand der Technik verschiedene Modelle von Betten der beschriebenen Art bekannt, bei denen es aber als nachteilig angesehen werden müsse, daß die entweder mit dem Hubgestell, dem Bettrahmen oder den Trägerstützen verbundenen Fußrollen sichtbar und ständig äußeren Einflüssen ausgesetzt seien.
Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, ein Bett der beschriebenen Art im stationären stabilen Zustand für das Pflegepersonal einfach zugänglich sowie im mobilen Zustand leicht manövrierfähig zu machen und sein äußeres Erscheinungsbild zu verbessern.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Bett mit folgenden Merkmalen vor: 1. Bett, (insbesondere Kranken- und/oder Pflegebett) , bestehend aus 2. einem Bettrahmen in dem ein (vorzugsweise verstellbarer) Liegeeinsatz oder Liegerahmen angeordnet ist, und einem 3. den Bettrahmen tragenden Hubgestell mit einer 4. Hubvorrichtung zum Heben und Senken des Bettrahmens mit 5. mehreren, vorzugsweise vier, Fußstützen , wobei 6. der Bettrahmen nach unten weisende Trägerstützen aufweist und wobei 7. am Fuß der Trägerstützen jeweils eine Fußrolle vorgesehen ist, - mit dem Kennzeichen- 8. die Trägerstützen und die Fußrollen sind innerhalb der Fußstützen angeordnet, 9. die Fußrollen ragen im abgesenkten Zustand unten aus den Fußstützen heraus. Das beanspruchte Bett besteht damit im wesentlichen aus drei Elementen:
- einem Bettrahmen 1, der nach unten weisende, mit einer Fußrolle 6 versehene Trägerstützen 3 aufweist, entspr Merkmal 2 und 6, der, wie schon der Wortlaut zum Ausdruck bringt und wie auch beschrieben (Streitpatentschrift S 3 Z 36 bis 39) eine in sich geschlossene Baueinheit aus Kopf-, Fuß- und Längsteilen ist, - einem in dem Bettrahmen 1 angeordneten, in den Rahmen einlegbaren Liegeeinsatz oder Liegerahmen (entspr Merkmal 2) als Träger für die Matratze, und - einem den Bettrahmen 1 tragenden Hubgestell 21 mit einer Hubvorrichtung zum Heben und Senken des Bettrahmens 1 mit mehreren vorzugsweise vier Fußstützen 5 entspr Merkmal 3, 4 und 5.
Unter einem (Hub-) Gestell versteht der Senat allein - entsprechend dem Wortlaut - ein für sich statisch bestimmtes, eigenständiges Gestell mit Füßen und diese verbindenden Streben, hier insbesondere - wie ohne Alternativen durchgängig offenbart - ein Gestell, "das Quer- und Längsteile eines Rahmens besitzt, an dem an allen vier Ecken Fußstützen angeordnet sind", (Streitpatentschrift S 3 Z 40/41). Das Hubgestell ist zwar in Patentanspruch 1 nicht näher definiert, doch schon die Formulierung "Hubgestell mit einer Hubvorrichtung mit ... Fußstützen ..." stellt klar, daß das Hubgestell körperlich mehr ist als eine Hubvorrichtung mit Fußstützen.
Für dieses dem Patentanspruch 1 unter Berücksichtigung der Offenbarung in der Beschreibung entnehmbare Bett ergibt sich dann noch indirekt aufgrund der Merkmale,
- 8. die Trägerstützen 3 und die Fußrollen 6 sind innerhalb der Fußstützen 5 angeordnet, und - 9. die Fußrollen 6 ragen im abgesenkten Zustand aus den Fußstützen 5 heraus,
daß beim Heben und Senken des Bettes der Bettrahmen (bzw das Bettgestell) mittels der Hubvorrichtung relativ zum Hubgestell bewegt wird, wobei das Bett im angehobenen Zustand auf den Fußstützen 5 und im abgesenkten Zustand über die Trägerstützen 3 auf den Fußrollen 6 steht und verfahrbar ist.
Für eine - von der Beklagten vertretene - alternative Interpretation, daß die Fußstützen allein der Hubvorrichtung zugeordnet sind und das Hubgestell ein integraler Bestandteil eines irgendwie gearteten Bettrahmens bzw -gestells sein kann, findet sich im Streitpatent keine Stütze.
Der so definierte Aufbau des mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Krankenbetts ist neu.
Keines der als Stand der Technik in Betracht gezogenen Krankenbetten weist ein Bettgestell aus Bettrahmen und "Trägerstützen" auf, das relativ zu einem Hubgestell der eingangs definierten Art beweglich ist.
Das Krankenbett nach (D2) besteht aus einem als Hinter- und Vorderrahmen 2, 1 bezeichneten Kopf- und Fußteil mit als "Schenkel" 15, 16 bezeichneten Beinen, zwischen welchen ein als "Matratzengestell" bezeichneter Liegerahmen mit den Rahmenteilen 3 bis 6 eingehängt ist (S 1 reSp leAbs ff). In den Schenkeln 15, 16 der Rahmen 1, 2 sind als "Fußführung" 17, 18 bezeichnete, mittels eines zentralen mechanischen Antriebs teleskopartig ausfahrbare Beine angeordnet. Der zentrale Teil des Antriebs ist auf die Schenkel 15, 16 verbindenden "feststehenden Stangen" 33 abgestützt. Der Antriebsmechanismus mit den "Fußführungen" kann zwar im Sinn des Merkmals 4 des Patentanspruchs 1 als "Hubvorrichtung mit ... Fußstützen" bezeichnet werden, ein einen Bettrahmen tragendes Hubgestell, dessen Bestandteil dann wiederum diese Hubvorrichtung ist, stellt diese Konstruktion aber nicht dar. An den unteren Enden der Schenkel 17, 18 des Vorder- und Hinterrahmens 1, 2 sind um die Schenkel 17, 18 drehbare Rollenvorrichtungen 13 derart angeordnet, daß das Krankenbett wie beim Streitgegenstand im abgesenkten Zustand, dh bei eingefahrenen Fußführungen, auf den Rollen steht und so verfahrbar ist. Das Krankenhausbett 10 nach (D3) hat bezüglich des Bettgestells im wesentlichen den gleichen Aufbau wie das Krankenbett nach D2 (Figuren 1 und 2). Es besteht aus Kopf- und Fußteil mit als "Teleskopfuß" 12 bezeichneten Beinen und einem dazwischen eingehängten Liegerahmen. Die zentral gesteuert hydraulisch ausfahrbaren "zylindrischen Teile" 44 der Teleskopfüße 12 können an ihrem unteren Ende Rollen 46 tragen. In Verbindung mit Figur 8 ist eine Abwandlung der Rollenanordnung beschrieben, bei der die Rollen mit dem sie tragenden zylindrischen Teil völlig in den Teleskopfuß, hier als Bein 80 bezeichnet, so einfahrbar sind, daß das Bett fest auf den Beinen steht. Im Gegensatz zum Streitgegenstand steht dieses Krankenbett im angehobenen Zustand auf den Rollen.
Das Bettgestell des Krankenbetts nach der älteren, nachveröffentlichten (D5), dessen Vorbenutzung die Klägerin behauptet, aber auch nicht andeutungsweise substantiiert hat, besteht nach der Beschreibung aus einem Bettrahmen 4 mit Kopf- und Fußteil tragenden Eckholmen 1 und einem Liegeeinsatz 5. In den Eckholmen 1 sind mittels eines zentralen mechanischen Antriebs teleskopartig ausfahrbare Fußstützen 2 angeordnet. Am unteren Ende der Fußstützen 2 können in der Ausführung nach Figur 5 Rollen 19 zum Verfahren des Betts angeordnet sein. Zum festen Stand im abgesenkten Zustand ist am unteren Ende der Eckholme 1 ein "Fußstützengehäuse" 17 angebracht, das den Schwenkbereich der Rollen 19 +umgreift und bei eingefahrenen Fußstützen 2 über die Aufstandsfläche der Rollen 19 nach unten hinausreicht. Auch dieses Krankenbett steht im Gegensatz zum Streitgegenstand im angehobenen Zustand auf den Rollen. Die Neuheit kann es also aus mehrfachem Grunde nicht in Zweifel ziehen.
(D4) betrifft einen therapeutischen Behandlungstisch mit einem Tischgestell, bestehend aus einem Rahmen 22 mit einer Grundplatte 22' und Seitenwänden 22" und vier mittels eines zentralen mechanischen Antriebs teleskopartig ausfahrbaren Beinen 23, 30 auf dem die Matratze mit einer hölzernen Grundplatte befestigt ist. Rollen zum Verfahren dieses Behandlungstisches sind nicht vorgesehen. (D10), (D11) und (D12) betreffen fahrbare Operationstische mit einer mit Rollen 16; 18; .. versehenen Basis 7; 12; 1, die während der Operation auf neben den Rollen angeordnete höhenverstellbare Füße 17; 14; ... gestellt werden kann und mit einer zentralen Säule 6; 20; 2 als Träger für die Patientenlagerungsplatte 1; 24; 9.
Dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 kann auch eine erfinderische Qualität nicht abgesprochen werden.
Aus dem vorveröffentlichten, in Betracht gezogenen Stand der Technik ergibt sich für den Fachmann, einen mit der Konstruktion solcher Betten befaßten Maschinenbauingenieur, keine Anregung, ein Krankenbett mit einem Bettgestell aus Bettrahmen und mit Fußrollen versehenen Trägerstützen mit einem eigenständigen Hubgestell mit einer Hubvorrichtung zum Heben und Senken des Bettrahmens 1 mittels Fußstützen derart zu verbinden, daß die Trägerstützen und die Fußrollen innerhalb der Fußstützen angeordnet sind und die Fußrollen im abgesenkten Zustand aus den Fußstützen herausragen, so daß das Bettgestell relativ zum Hubrahmen höhenverstellbar und das Bett insgesamt im abgesenkten Zustand auf den Fußrollen verfahrbar ist.
Als Ausgangspunkt für den Gegenstand des Streitpatents wird zurecht das Krankenbett nach (D2) angesehen. Dieses bietet als einziges der bekannten Krankenbetten bereits den auch beim Streitpatent vorhandenen ergonomischen Vorteil, daß es im stationären Betrieb fest auf Füßen steht und dabei für die Pflege mittels teleskopartig ausfahrbare Fußführungen beliebig höhenverstellbar ist, und andererseits für die Verlegung des Patienten mit dem Bett auf Transportrollen absenkbar ist, die am unteren Ende von Schenkeln des Bettgestells, hier insbesondere des "Vorder- und Hinterrahmens" um diese schwenkbar angeordnet sind.
Diese Rollen und ihre Lager sind allerdings relativ groß und können beim stationären Betrieb störend sein. Objektiv ist insbesondere im Hinblick auf das bereits Erreichte demnach die technische Aufgabe darin zu sehen, eine Lösung aufzuzeigen, die unter Beibehaltung des ergonomischen Konzepts die störende Anordnung der Rollen vermeidet.
Dazu kann der Fachmann der (D3) bei gleichem Aufbau des Bettgestells aus Kopf- und Fußteil mit dazwischen eingehängtem Liegerahmen in Zusammenhang mit der dortigen Figur 8 lediglich den Hinweis entnehmen, daß es möglich ist, den die Rollen tragenden, ausfahrbaren, zylindrischen Teil des Teleskopfußes mit den Rollen vollständig in das Standbein einzufahren. Bei vollständig eingefahrenen Rollen befindet sich das Bett im abgesenkten Zustand und ist nicht verfahrbar. Daraus ergibt sich, daß diese Lösung nicht einfach auf das Krankenbett nach Druckschrift 2 übertragbar ist, ohne daß der ergonomische Teil der Verfahrbarkeit des Krankenbetts im abgesenkten Zustand aufgegeben wird. Denn dazu bedarf es Überlegungen, wie zum Beispiel die Änderung der Kinematik der relativ zueinander bewegten Teile, die sich dem Durchschnittsfachmann nicht ohne weiteres erschließen.
Die Konstruktion des auf einem höhenverstellbaren Tischgestell mit teleskopartig ausfahrbaren Beinen aufbauenden therapeutischen Behandlungstisches nach D4 gibt ebenfalls keine Anregung.
Auch die verfahrbaren Operationstische nach (D10), (D11) und (D12) geben keine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung. Das Umstellen von den Rollen auf die daneben angeordneten Füße in der Basis ist dort unabhängig von der Höhenverstellung der Patientenlagerungsplatte und im übrigen auch nicht näher beschrieben.
Der pauschalen, in keiner Weise substantiierten Behauptung einer Vorbenutzung eines Krankenbettes nach (D5) brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, denn selbst wenn eine Vorbenutzung eines entsprechenden Gegenstandes unterstellt wird, ändert sich nichts an der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Denn auch dieser Druckschrift ist keine Anregung für ein eigenständiges Hubgestell zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.
Dr. Schwendy Klosterhuber Haaß Dr. Kraus Müllner
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