BVerwG
26. März 2026
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 26.03.2026 - 1 WB 26/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 26/25 |
| Entscheidungsdatum : | 26. März 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst Schieder und den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Weiß am 26. März 2026 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller begehrt einen Werdegangs- bzw. Verwendungswechsel zum Stabsoffizier Recht.
Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er war 2018 als Offizier des ... im Dienstgrad Oberstleutnant, den er bereits als Reservist erreicht hatte, wiedereingestellt worden. Zuvor hatte er ... das erste juristische Staatsexamen (mit 5,4 Punkten - ausreichend) und ... das zweite juristische Staatsexamen (mit 5,84 Punkten - ausreichend) bestanden und eine Zeitlang als Rechtsanwalt gearbeitet. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem 25. März 20... enden. Zunächst war er als Personalstabsoffizier beim Kommando ... in B. verwendet worden. Zum 10. Januar 2022 wurde er auf einen Dienstposten als Stabsoffizier Recht an das Bundesamt für ... versetzt. 2021 wurde ihm der Kompetenzbereich Personalmanagement zugewiesen und die ATN Stabsoffizier Recht zuerkannt. Er wird seit Juli 2021 im Werdegang "..." geführt.
Im Vorstellungsgespräch vom 27. März 2018 war dem Antragsteller erläutert worden, dass er als Soldat auf Zeit nach § 4 SLV a. F. wiedereingestellt werde. Die bei Stabsoffizieren Recht übliche Absichtserklärung, sie nach drei Jahren seit Einstellung bei Eignung und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (BA 90/5) zum Berufssoldaten zu übernehmen, werde nicht erteilt.
Mit Schreiben vom 21. April 2023 beantragte der Antragsteller einen Werdegangs- und Verwendungswechsel und bat darum, entsprechend seiner derzeitigen Verwendung in den Verwendungsbereich Stabsoffizier mit der Befähigung zum Richteramt (StOffz-R) überführt zu werden. Ihm sei auf der Grundlage seiner juristischen Staatsexamina, seiner sechzehnjährigen Anwaltstätigkeit und der Verwendungen nach der Wiedereinstellung die ATN StOffz-R zuerkannt worden. Er werde gegenwärtig auf einem entsprechenden Dienstposten verwendet. Hieraus lasse sich ein Erfahrungsvorsprung gegenüber externen Bewerbern in Bezug auf die konkrete Fachtätigkeit ableiten. Stabsoffiziere Recht würden mit dem Ziel der Übernahme als Berufssoldaten nach drei Jahren eingestellt. Einer Wartezeit bedürfe es nicht mehr. Wegen des Mangels an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern spiele auch die Überschreitung der Altersgrenze des § 48 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO keine Rolle mehr. Wegen der im Antrag vom 21. April 2023 ebenfalls beantragten Umwandlung seines Dienstverhältnisses in dasjenige eines Berufssoldaten ist bereits ein Streitverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig.
Mit Bescheid vom 14. März 2024 wurden die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller sei nach § 4 SLV mit dem Dienstgrad Oberstleutnant (A 14) als Personalstabsoffizier wiedereingestellt worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass die Wiedereinstellung als Soldat auf Zeit erfolge und die bei Stabsoffizieren Recht übliche Absicht einer Übernahme zum Berufssoldaten nach drei Jahren nicht erteilt werde. Dass ihm die ATN Stabsoffizier Recht erteilt worden sei und er auf einem entsprechenden Dienstposten verwendet werde, impliziere nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Überführung in den Verwendungsbereich eines Stabsoffiziers Recht. Aus der ATN folge kein Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Er sei zur Deckung eines Bedarfs im Kompetenzbereich Personalmanagement eingestellt worden und werde ausnahmsweise vorübergehend auf einem juristisch hinterlegten Dienstposten verwendet. Hieraus folge kein Anspruch, künftig in ähnlichen Verwendungen eingesetzt zu werden. Eine Zusage zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei nicht möglich.
Gegen diesen ihm am 15. März 2024 ausgehändigten Bescheid erhob er unter dem 8. April 2024 Beschwerde. Zur Begründung ließ er vortragen, der Ablehnungsbescheid sei ermessensfehlerhaft. Ihm sei mit Billigung des Referatsleiters Recht im Bundesministerium der Verteidigung die ATN Stabsoffizier mit Befähigung zum Richteramt (StOffz-R) zuerkannt worden. Dies berücksichtige seine Examensergebnisse, die anwaltliche Berufstätigkeit und die Verwendungen in der Bundeswehr. Seit April 2022 werde er auf einem Dienstposten als Stabsoffizier Recht verwendet. Daher lägen nicht nur die persönlichen Voraussetzungen für die angestrebte Verwendungsentscheidung bei gleichzeitiger Übernahme zum Berufssoldaten vor. Er habe gegenüber externen Bewerbern auch einen Erfahrungs- und Befähigungsvorsprung und könne daher ohne die bei Neueinstellungen von Stabsoffizieren Recht übliche Wartezeit zum Berufssoldaten ernannt werden. Er sei nach Eignung, Befähigung und Leistung neuen Bewerbern vorzuziehen. Der Bescheid sei zudem mangels Anhörung der zuständigen Vertrauensperson rechtswidrig.
Ergänzend zu der (gewährten) Einsicht in den Verwaltungsvorgang werde die Darlegung der Dienstpostenstruktur für Stabsoffiziere Recht aller Teilstreitkräfte, die Mitteilung des Bearbeitungsstandes dieser Dienstposten mit Stabsoffizieren Recht, die Mitteilung der aktuellen Bedarfsplanung (Einstellungskontingent) für alle Teilstreitkräfte und die Mitteilung, wie viele Stabsoffiziere Recht seit Antragstellung vom 21. April 2023 bis zum Erlass des Ablehnungsbescheids vom 14. März 2024 neu eingestellt worden seien, inklusive deren Namen sowie deren Diensteintrittsdatum, begehrt. Diese Auskunft ist ihm verweigert worden. Es handele sich um sachfremde Informationen ohne Bezug zum Beschwerdeverfahren, auf die demgemäß auch kein Anspruch auf Einsichtnahme bestehe. Der Antragsteller hält an dem Einsichtsantrag fest. Es gehe um die Darlegung des militärischen Bedarfs an Stabsoffizieren Recht in den Streitkräften. Dass dieser vor der Ablehnung nicht geprüft worden sei, zeige den Ermessensausfall.
Unter dem 21. Juni 2024 legte der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde ein und beantragte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2025 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Es bestehe weiterhin Bedarf an Stabsoffizieren Recht in den Streitkräften. Dies zeige schon ein Beispielsfall, in dem einem ehemaligen Stabsoffizier Recht nach einer Tätigkeit in einer Landesfinanzverwaltung die Einstellung als Berufssoldat angeboten worden sei, zu der es dann aber nicht gekommen sei. Der Bedarf sei auch ihm gegenüber in einem Personalgespräch geäußert worden. Bei den Stabsoffizieren Recht handele es sich nicht um eine Fachkarriere. Dieser Begriff habe keine Grundlage im Soldatengesetz oder der Soldatenlaufbahnverordnung. Das Bundesministerium der Verteidigung könne ihn auch nicht selbstherrlich kreieren. Nach einer Weisung des Staatssekretärs sei eine Quote von 2,5 Stabsoffizieren Recht im Verhältnis zu für diese kodierten Dienstposten zu gewährleisten. Diese Quote werde nicht erfüllt. Er sei neuen Bewerbern gegenüber wegen seiner Berufserfahrung und der vorhandenen Leistungserkenntnisse vorzuziehen.
Die sogenannten Auswahlverfahren für Stabsoffiziere Recht dienten in erster Linie der Überprüfung von deren Tauglichkeit als Offiziere des Truppendienstes. Die juristischen Fähigkeiten seien durch die Staatsexamina bewiesen. Die fragliche ATN sei ihm rechtmäßig zuerkannt worden. Dem Bundesministerium der Verteidigung gehe es rechtswidrig in erster Linie darum, Versorgungsansprüche als Berufssoldat zu verhindern. § 48 BHO stehe seiner Ernennung zum Berufssoldaten nicht entgegen. Er begehre im truppendienstlichen Verfahren seinen Verwendungswechsel als Stabsoffizier Recht abhängig vom Bedarf auch in anderen Teilstreitkräften. Solange ihm die umfassende Akteneinsicht verweigert werde, könne er sich nicht auf konkrete Stabsoffizier Recht-Dienstposten bewerben. Der Dienstherr sei auch nicht gehindert gewesen, ihn von Amts wegen in ein Assessment einzubeziehen, was angesichts der Leistungserkenntnisse über ihn aber überflüssig wäre.
Über seinen Antrag sei bislang nicht ermessensfehlerfrei entschieden. Im Personalentwicklungsgespräch sei keineswegs nur von einer Verwendung als Personalstabsoffizier die Rede gewesen. Es sei auf beide Qualifikationen abgestellt worden. § 25 SLV stelle nur eine Möglichkeit der Bedarfsdeckung dar. Er verfüge über ausreichende truppendienstliche Erfahrungen und die ATN Stabsoffizier Recht. Er müsse sich daher auch keinem militärrechtlichen Teil eines Assessments stellen. Seine Wiedereinstellung sei von vornherein unmöglich, da er bereits Soldat auf Zeit sei. Dass es Bedarf für Stabsoffiziere Recht gebe, zeige zum einen die Verlängerung seiner Stehzeit auf seinem aktuellen Dienstposten und auch ein als Kündigungswelle zu bezeichnendes Ausscheiden solcher Personen aus dem Dienstverhältnis.
Die Zuordnung zu der Fachkarriere des Stabsoffiziers Recht sei als Teil seines Antrages zu verstehen. Es handele sich um eine dienstliche Maßnahme nach § 17 Abs. 3 WBO, da die Zuordnung künftige Verwendungsentscheidungen weitgehend vorwegnehme bzw. maßgeblich vorpräge. Dass die Zuordnung nicht bloß vorbereitenden Charakter habe, ergebe sich bereits aus der Werbung um Juristen im Internetauftritt der Bundeswehr. Stabsoffiziere Recht würden anders als andere Juristen in Uniform auf speziell kodierten Dienstposten eingesetzt und nur in geringerem Umfang auf anderen Dienstposten.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Untätigkeitsbeschwerde sei nur insoweit zulässig, als nicht die Umwandlung in das Statusverhältnis eines Berufssoldaten begehrt werde. Die Zuordnung zu der Fachkarriere Stabsoffizier Recht stelle keine anfechtbare dienstliche Maßnahme dar. Die Ablehnung des Antrages auf Werdegangs- bzw. Verwendungswechsel zum Stabsoffizier Recht sei rechtmäßig. Der Antrag gehe ins Leere, da ein Werdegang oder Verwendungsbereich mit der Bezeichnung Stabsoffizier Recht nicht existiere. Nach dem Informationssystem Organisationsgrundlagen würden Stabsoffiziere Recht je nach Teilstreitkraft unterschiedlichen Werdegängen zugeordnet - im Heer dem Werdegang 23193 "Sonderverwendung", in der Luftwaffe dem Werdegang 16AA01 "Personalwesen" und in der Marine dem Werdegang GA06 "Recht". Der Antrag sei hiernach nicht hinreichend konkret. Zudem habe ein Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehe. Mit Inkrafttreten der AR A-1340/24 "Verwendungsaufbau der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes" zum 30. September 2024 sei das Institut des Stabsoffiziers Recht als Fachkarriere ausgestaltet worden. Der Antragsteller meine, Stabsoffiziere Recht würden automatisch nach drei Jahren in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen. Dies treffe aber nicht zu. Er selbst sei gerade nicht nach § 25 SLV nach erfolgtem Assessment und auch nicht mit einer Zusicherung nach § 6 SLV zur Übernahme als Berufssoldat eingestellt worden, sondern als Personalstabsoffizier nach § 4 SLV a. F. (§ 5 SLV). Er erfülle nicht die Eingangsvoraussetzungen nach Anlage 11.2.1 AR A-1340/24 für das Auswahlverfahren zum Stabsoffizier Recht. Da 2024 ausreichend Bewerber diese Voraussetzungen erfüllt hätten, müsse auch nicht ausnahmsweise aus Bedarfsgründen auf den Antragsteller zurückgegriffen werden. Es bestehe auch weiterhin kein Bedarf, ihn unter Umgehung eines Assessments in die Fachkarriere Stabsoffizier Recht einzusteuern. Der Bedarf an Stabsoffizieren Recht werde durch Neu- und Wiedereinstellungen nach durchlaufenem Assessment gedeckt. Es gebe keinen Mangel an jüngeren Bewerbern. Die Personalführung beabsichtige daher, den Antragsteller in absehbarer Zeit wieder von seinem aktuellen Dienstposten wegzuversetzen. Für ihn sei ein Verwendungsaufbau als Personalstabsoffizier vorgesehen.
Da der Bedarf auf der Grundlage von § 25 SLV gedeckt werde, könne der Antragsteller auch nicht in eine Fachkarriere als Stabsoffizier Recht wechseln. Auf der Grundlage von § 49 SLV verlange das Bundesministerium der Verteidigung als Voraussetzung für die Teilnahme am Assessment mindestens 13 Punkte aus beiden juristischen Staatsexamina, was der Antragsteller nicht erfülle. Aus der ihm verliehenen Qualifikation als Stabsoffizier Recht folge kein Anspruch auf eine entsprechende Verwendung. Er komme zwar grundsätzlich auch für Katalogdienstposten für Stabsoffiziere Recht in Betracht, aber ebenso für Dienstposten für Personalstabsoffiziere. Es gebe ein dienstliches Interesse ihn als Personalstabsoffizier zu verwenden, da hierfür Bedarf bestehe. Ob es im Verwendungsbereich der Stabsoffiziere Recht Vakanzen gebe, sei unerheblich, da der Dienstherr im Rahmen eines Einschätzungsspielraumes entscheide, in welchen Bereichen Vakanzen eher hingenommen werden könnten. Vorsorglich werde darauf verwiesen, dass der Antragsteller auch nicht über zivile Qualifikationen verfüge, die ausnahmsweise ein Absehen von der Forderung nach 13 Punkten in beiden Staatsexamina erlaubten. Den Antragsteller unter Umgehung des Assessments anderen Bewerbern vorzuziehen, würde diese ungleich behandeln. Es komme nicht auf die vorübergehende Verwendung des Antragstellers auf einem Katalogdienstposten für Stabsoffiziere Recht an. Die vom Antragsteller zusätzlich begehrten Auskünfte seien unerheblich. Eine Beteiligung der Vertrauensperson sei von § 24 SBG nicht vorgesehen.
Der sich durch Zurruhesetzung von Stabsoffizieren Recht ergebende Bedarf werde ausschließlich durch Seiteneinstieg oder Wiedereinstellung gedeckt, nicht aber durch den vom Antragsteller angestrebten Verwendungswechsel. Die Zuordnung der Stabsoffiziere Recht zu einer Fachkarriere ergebe sich aus Nr. 4.2.4 und Anlage 11.2.1 AR A-1340/24. Es handele sich nicht um eine eigene Laufbahn, sondern um eine fachliche Ausrichtung innerhalb der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Die vom Antragsteller historisch hergeleitete Quote von 2,5 sei in der Praxis längst überholt. Das Assessment der Stabsoffiziere Recht diene nicht nur der Überprüfung der Tauglichkeit als Truppendienstoffizier, sondern auch der Fähigkeit zum Umgang mit wehrrechtlicher Fachmaterie. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr von Bewerbern als allgemeine Eingangsvoraussetzung Mindestnoten fordert. In dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beispielsfall habe der Bewerber die Mindestnotenforderung erfüllt und im Rahmen seiner Wiedereinstellungsbewerbung das Assessment erfolgreich durchlaufen. Im Bewerbungsverfahren für die Fachkarriere der Stabsoffiziere Recht gebe es keine Mitbetrachtung von aktiven Soldaten von Amts wegen. Es würden vielmehr ausschließlich Bewerbungen von Seiten- und Wiedereinstellern betrachtet. Der Antragsteller sei anderen Bewerbern nicht vorzuziehen, da er gar nicht die notenmäßigen Mindestvoraussetzungen erfülle. Seine dienstlichen Erfahrungen seien nicht mit den Forderungen an Examensnoten zu verrechnen.
Von einer "Kündigungswelle" von Stabsoffizieren Recht könne nicht die Rede sein. 2025 sei einer von über sechzig Stabsoffizieren Recht ausgeschieden. Die Verwendung des Antragstellers auf seinem aktuellen Dienstposten ende mit dem September 2025. Danach werde er wieder als Personalstabsoffizier verwendet.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Ferner sind Unterlagen aus dem parallelen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigefügt worden.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO), dass er unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des in die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte fallenden Teils seines Antrages vom 21. April 2023 begehrt.
Hinsichtlich des Teilantrages auf Umwandlung des Dienstverhältnisses in dasjenige eines Berufssoldaten ist bereits ein Rechtsstreit bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig. Es gibt keinen Anlass anzunehmen, der Antragsteller wolle auch diesen Gegenstand ein zweites Mal bei einem unzuständigen Gericht anhängig machen.
Der in die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte fallende Teil des Antrages vom 21. April 2023 richtet sich ausdrücklich auf einen "Werdegangs- bzw. Verwendungswechsel" und strebt die Überführung "in den Verwendungsbereich Stabsoffizier mit der Befähigung zum Richteramt (StOffz-R)" an. Damit ist zunächst die Zuordnung zu einem Werdegang mit der konkreten Bezeichnung "Stabsoffizier mit Befähigung zum Richteramt/Stabsoffizier Recht" Gegenstand des Antrages.
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass neben dem Werdegangswechsel auch die Zuordnung zu der Fachkarriere Stabsoffizier mit der Befähigung zum Richteramt (Recht) nach Nr. 423 und der Anlage 11.2.1 der AR A1340/24 "Verwendungsaufbau der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes" in dessen Begehren enthalten ist. Der weit gefasste Begriff des "Verwendungswechsels" lässt dieses Verständnis zu. Gibt es keinen entsprechenden Werdegang mit einer entsprechenden Bezeichnung, wohl aber eine Fachkarriere mit einer gleichlautenden Bezeichnung, ist im Zweifel wenigstens die Zuordnung zu letzterem personellen Ordnungsmittel für die Gestaltung eines Verwendungsaufbaus gewollt, auch wenn der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestritten hat, dass es sich beim Instrument des Stabsoffiziers Recht um eine Fachkarriere handelt. Auf einen gerichtlichen Hinweis hat der Antragsteller bestätigt, dass sein Antrag auch die Zuordnung zu diesem Institut erfasst.
Von dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist dagegen der Wechsel in die im Schriftsatz des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. Februar 2025 angeführten Werdegänge - "23193 - Sonderverwendung"/Heer, "16AA01 - Personalwesen"/Luftwaffe, "GA06 - Recht"/Marine - nicht erfasst. Entsprechende Wechselanträge sind weder in seinem Antrag vom 21. April 2023 noch in den Beschwerdeschriftsätzen konkret oder sinngemäß bezeichnet worden. Daher fehlt es insoweit nicht nur an einer Antragstellung, sondern auch an der Beschwerdeeinlegung. Wenn der Antragsteller dies auf den Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren hin zum Gegenstand seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung machen wollte, wäre dies unzulässig, weil eine Erweiterung seines Antrages prozessual ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - NZWehrr 2014, 255 <258>).
2. Der nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO als Untätigkeitsantrag gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, soweit er sich auf den Wechsel in einen Werdegang mit der Bezeichnung "Stabsoffizier mit der Befähigung zum Richteramt (StOffz-R)" richtet.
Hierfür fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das ist zwar nur der Fall, wenn der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Weil im Zweifel das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, muss die Nutzlosigkeit eindeutig sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2025 - 1 WB 4.24 - juris Rn. 20 m. w. N.). So liegt der Fall hier aber, weil ein solcher Werdegang nicht existiert. Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2025 ausgeführt, dass es einen solchen Werdegang nicht gibt und der Antrag daher insofern ins Leere geht. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert unter Benennung der einen entsprechenden Werdegang konstituierenden Organisationsgrundlagen entgegengetreten. Eine Zuordnung zu einem nicht existenten Werdegang ist ausgeschlossen. Der Antrag wäre im Übrigen nach dem Rechtsgedanken des § 275 Abs. 1 BGB auch unbegründet, weil eine entsprechende Zuordnung unmöglich und ein auf etwas Unmögliches gerichteter Anspruch ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 1 WB 18.25 - juris Rn. 23).
3. Soweit Gegenstand des Antrages die Zuordnung zu der Fachkarriere eines Stabsoffiziers mit der Befähigung zum Richteramt (Nr. 423, Anlage 11.2.1 AR A-1340/24) ist, ist er jedenfalls unbegründet.
a) Die Ablehnung des entsprechenden Antrages ist nicht bereits deswegen formell fehlerhaft, weil keine Vertrauensperson oder Soldatenvertreter im Personalrat beteiligt wurden. Das Bundesministerium der Verteidigung weist zutreffend darauf hin, dass keiner der Beteiligungsfälle nach § 24 SBG eingreift.
b) Der Antragsteller hat materiell-rechtlich weder einen strikten Anspruch auf die Zuordnung zu der Fachkarriere, noch kann er eine Neubescheidung verlangen. Vielmehr ist sein Antrag mit dem Bescheid vom 14. März 2024 ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Entgegen der Annahme des Antragstellers können dem Ablehnungsbescheid vom 14. März 2024 sachgerechte Ermessenserwägungen entnommen werden, die im Vorlageschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vertieft worden sind und der gerichtlichen Überprüfung standhalten.
(1) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten. Diese Grundsätze gelten nicht nur für konkrete Verwendungsentscheidungen, sondern auch für Maßnahmen, die die künftige Verwendung vorprägen und deshalb der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 7.18 - juris Rn. 14). Die Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1420/37 ergeben (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2021 - 1 WB 13.21 - juris Rn. 15 m. w. N.).
(2) Hiernach ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr den Zugang zu der in Rede stehenden Fachkarriere auf Seiten- und Wiedereinstellungen auf der Grundlage von § 25 SLV beschränkt, dabei Mindestnoten in den juristischen Staatsexamina voraussetzt und die erfolgreiche Beteiligung an einem Assessmentcenter verlangt. Im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG ist es unbedenklich, den Zugang zu einer Fachkarriere von Examensleistungen abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 22 und Beschluss vom 1. Februar 2006 - 2 PKH 3.05 - juris Rn. 11 sowie VGH München, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 6 ZB 21.19 7 - juris Rn. 12). Dass der Dienstherr in ständiger Praxis für den Seiten- oder Wiedereinstieg in die in Rede stehende Fachkarriere die Summe von 13 Punkten aus beiden juristischen Staatsexamina verlangt, ist vom Bundesministerium der Verteidigung durch einen Verweis auf seine Internetseite und einen Screenshot belegt und wird vom Antragsteller nicht substantiiert in Abrede gestellt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr den Bedarf an Stabsoffizieren Recht in einer entsprechenden Fachkarriere grundsätzlich durch solche Kandidaten deckt, die entsprechende Leistungen durch Examina belegen konnten. Dieses Kriterium ist nicht sachwidrig, genügt dem Leistungsgrundsatz und im Hinblick auf die entsprechende ständige Praxis, deren Durchbrechung der Antragsteller nicht belegt hat, auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
(3) Im Rahmen seines weiten Organisationsermessens entscheidet der Dienstherr auch, auf welchem Weg er den etwa durch Ruhestandsversetzungen kontinuierlich neu entstehenden Bedarf an Soldaten mit einer bestimmten fachlichen Ausrichtung und Vorbildung - hier innerhalb der Fachkarriere der Stabsoffiziere Recht - deckt. Es ist weder willkürlich noch sachfremd, den Einstieg in die Fachkarriere des Stabsoffiziers Recht auf den Seiteneinstieg nach Maßgabe von § 25 SLV zu beschränken.
Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, daneben die Möglichkeit eines späteren Wechsels in die Fachkarriere zu eröffnen. Er kann vielmehr jedenfalls einem Soldaten, der - wie der Antragsteller - die dem Leistungsgrundsatz genügenden Mindestanforderungen für einen Seiteneinstieg nicht erfüllt, den nachträglichen Verwendungswechsel in die Fachkarriere versagen. Dies begegnet auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Bedenken. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass für Seiteneinsteiger direkt in die Fachkarriere 13 Punkte zusammengerechnet aus beiden juristischen Staatsexamina gefordert wurden und werden. Seine in der Personalgrundakte dokumentierten Examensnoten reichen hierfür nicht aus. Der Antragsteller macht zwar geltend, durch Berufserfahrung innerhalb und außerhalb der Bundeswehr, die Zuerkennung der ATN Stabsoffizier Recht und die Verwendung auf einem entsprechenden Katalogdienstposten seine schlechteren Examensnoten ausgeglichen zu haben. Der Dienstherr überschreitet sein Organisationsermessen aber nicht, wenn er einen Ausgleich eines dem Leistungsgrundsatz genügenden Kriteriums durch anderweitige Leistungsaspekte nicht zulässt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraums des Dienstherrn wird nicht dadurch aufgezeigt, dass anstelle eines Leistungskriteriums - Examensnoten - auch ein anderes Kriterium - später erworbene fachliche Erfahrungen - möglich wäre.
(4) Hinzu kommt noch, dass nach der Einschätzung des Dienstherrn Bedarf an der Verwendung des Antragstellers als Personalstabsoffizier besteht. Auch dieser Aspekt ist sachgerecht berücksichtigt worden. Für diese Verwendung ist er wiedereingestellt worden, wie das Protokoll über das Vorstellungsgespräch vom 27. März 2018 ausweist. Vertrauensschutz steht mithin einer entsprechenden Verwendung nicht entgegen. Das Bundesministerium der Verteidigung weist zutreffend darauf hin, dass die Einschätzung zum Bedarf dem Dienstherrn nach Maßgabe militärfachlicher Zweckmäßigkeitserwägungen und nicht dem Antragsteller zukommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 1 WDS-VR 8.16 - juris Rn. 28, vom 7. Juni 2018 - 1 WB 32.17 - juris Rn. 28 und vom 15. Juni 2022 - 1 WB 48.21 - juris Rn. 48).
Zwar trägt der Antragsteller vor, dass es auch Bedarf an Stabsoffizieren Recht gibt und will hierzu auch noch umfangreiche Ermittlungen. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn auch die Frage, welcher Bedarf prioritär zu decken ist und in welchem Bereich eine Unterdeckung vorübergehend eher hingenommen werden kann, unterliegt der militärfachlichen Einschätzung des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2022 - 1 WB 48.21 - juris Rn. 49 und vom 26. Februar 2026 - 1 WB 32.25 - Rn. 25).
Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller vorübergehend auf einem Katalogdienstposten für Stabsoffiziere Recht verwendet wurde. Damit ist nicht belegt, dass mittelfristig kein Bedarf mehr für seine Verwendung als Personalstabsoffizier besteht. Vielmehr hat der Dienstherr kurzfristig der Deckung einer Vakanz im Bereich der Stabsoffiziere Recht Vorrang eingeräumt. Damit ist eine Aussage über Prioritäten für Anschlussverwendungen und die weitere Verwendungsplanung des Antragstellers nicht verbunden.
Die Einholung der vom Antragsteller beantragten Auskünfte und die Beiziehung entsprechender Akten war zum einen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geboten. Zum anderen sind die wiederholten Anträge auf Darlegung der Dienstpostenstruktur für Stabsoffiziere Recht aller Teilstreitkräfte, des entsprechenden Besetzungsstandes, der aktuellen Bedarfsplanung und der namentlichen Benennung aller zwischen dem 21. April 2023 und dem 14. März 2024 neu eingestellten Stabsoffiziere Recht reine Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte. Sie legen daher dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 - juris Rn. 7).