BVerwG
4. Januar 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.01.2012 - 3 B 83/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 83/11 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Januar 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hamburgisches OVG; 03.08.2011; OVG 5 Bf 341/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 174,80 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. August 2011 mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.