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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.07.2002 - 5 B 214/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 214/02 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juli 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 23.05.2002; OVG 12 E 471/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Pietzner{GESPERRT:ENDE} und S c h m i d t beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2002 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist zum einen unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Zum anderen ist die Beschwerde unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung und die Verweigerung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Für die von der Antragstellerin vorsorglich beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass.