OVG Saarland
6. September 2023
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BVerwG
30. November 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 30.11.2023 - 3 PKH 3/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 PKH 3/23 |
| Entscheidungsdatum : | 30. November 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Saarlouis; 03.03.2021; 5 K 272/20 / OVG Saarlouis; 06.09.2023; 1 A 163/21
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. September 2023 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten, das Zeichen 299 (Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote) auf der Fahrbahn vor dem Stellplatz des gegenüberliegenden Anwesens anzubringen. Seine Klage ist im Klage- und im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist seinem Prozessbevollmächtigten, der ihm für die zweite Instanz beigeordnet worden war, am 15. September 2023 zugestellt worden. Am 16. Oktober 2023 (Montag) hat der Kläger beantragt, ihm für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu gewähren, einen Rechtsanwalt beizuordnen und ihm für die Begründung des PKH-Antrags eine Frist von zwei Wochen zu gewähren.
II
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. September 2023 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat die Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils nicht gewahrt. Wiedereinsetzung in diese Frist könnte ihm nur gewährt werden, wenn er innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hätte. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nur dann hat sie alles zur Wahrung der Beschwerdefrist Erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, die Versäumung der Frist als unverschuldet anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 - juris Rn. 3). Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, den er am letzten Tag der Frist für die Einlegung der Beschwerde gestellt hat, war nicht vollständig. Weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Belege waren dem Antrag beigefügt. Dass die für das Berufungsverfahren eingereichte Erklärung vom 12. April 2021 mit den Belegen für seine damalige, offenbar durch die Corona-Pandemie (mit-)verursachte Mittellosigkeit für seine gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr aussagefähig ist, musste sich dem Kläger auch ohne einen Hinweis des Gerichts aufdrängen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich auch nicht, dass er ohne Verschulden gehindert war, fristgerecht einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Er hat in seinem Antrag vom 16. Oktober 2023 vorgetragen, er sei vom 15. September 2023 bis 3. Oktober 2023 außerhalb des Saarlandes gewesen und habe das Urteil wegen tatsächlicher Arbeitsüberlastung erst am Tag des Antrags zur Kenntnis nehmen können. Der bloße Verweis auf Arbeitsüberlastung genügt nicht, um darzulegen, dass es ihm weder möglich noch zumutbar war, in der verbleibenden Zeit nach Rückkehr ins Saarland ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einzureichen. Die beantragte Gewährung einer Frist für die Begründung des Antrags könnte an dessen Unvollständigkeit im maßgebenden Zeitpunkt bei Ablauf der Beschwerdefrist nichts ändern.