BGH
1. Juli 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZB 96/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 96/09 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Juli 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 1. Juli 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2, § 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Subsumtion des Sachverhalts unter § 295 Abs. 1 Nr. 4, § 296 InsO mag angreifbar sein. Dennoch liegt keine der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanz
AG Stralsund; 05.02.2009; 52 IN 533/02 / LG Stralsund; 19.03.2009; 2 T 59/09