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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.07.2002 - 21 W (pat) 35/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 35/01 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juli 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 35/01 Verkündet am 16. Juli 2002 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 50 440.7-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz sowie Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung wurde am 19. Oktober 1999 unter der Bezeichnung "Fixiervorrichtung für wenigstens ein, im Sterilbereich bei Operationen einsetzbares Bedienelement, bspw. ein Operationsinstrument" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 22. November 2001.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2000 die Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit einem Hauptantrag und einem Hilfsantrag, beide eingegangen am 12. Juli 2002, weiter.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"1. Fixiervorrichtung für mindestens ein im Sterilbereich bei Operationen einsetzbares Bedienelement,
das in Art eines Stativs ausgebildet ist, wobei am distalen Ende des Bedienelementes ein chirurgisches Werkzeug oder eine bildaufnehmende Einheit anbringbar ist und das Bedienelement
räumlich weitgehend frei positionier- und fixierbar gelagert ist, wobei
der Sterilbereich von einem Nicht-Sterilbereich im wesentlichen durch ein tuchartiges Abdeckmittel abgegrenzt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
im Nicht-Sterilbereich ein Haltemittel (1) angeordnet ist, das über eine Wirkfläche (4) mittels elektromagnetischer Kräfte mit dem Bedienelement in Wirkverbindung tritt, wobei das Haltemittel (1) und das Bedienmittel wenigstens durch das Abdeckmittel von einander getrennt sind."
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
"1. Fixiervorrichtung für mindestens ein im Sterilbereich bei Operationen einsetzbares Bedienelement,
das in Art eines Stativs ausgebildet ist, wobei
am distalen Ende des Bedienelementes ein chriurgiesches Werkzeug oder eine bildaufnehmende Einheit anbringbar ist und das Bedienelement
räumlich weitgehend frei positionier- und fixierbar gelagert ist, wobei der Sterilbereich von einem Nicht-Sterilbereich im wesentlichen durch ein tuchartiges Abdeckmittel abgegrenzt ist,
im Nicht-Sterilbereich ein Haltemittel (1) angeordnet ist, das über eine Wirkfläche (4) mittels elektromagnetischer Kräfte mit dem Bedienelement in Wirkverbindung tritt, wobei das Haltemittel (1) und das Bedienmittel wenigstens durch das Abdeckmittel von einander getrennt sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
ein Kappenelement (6) vorgesehen ist, das zumindest die Wirkfläche des Haltemittels (1) überdeckt und auf das Haltemittel (1) mit dem unmittelbar darüber befindlichen Abdeckmittel aufsetzbar ist, wobei am Kappenelement (6) stiftartige Fortsätze (10) die im Bereich des Umfangrandes des Kappenelementes (6) angebracht sind, so dass die stiftartigen Fortsätze (10) beim Aufsetzen des Kappenelementes (6) auf das Haltemittel (1) das Haltemittel (1) an seinem peripheren Umfangsrand umgeben."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine Fixiervorrichtung für wenigstens ein im Sterilbereich bei Operationen einsetzbares Bedienelement, das in Art eines Stativs ausgebildet ist, an dessen distalen Ende ein endochirurgisches Werkzeug oder eine bildaufnehmende Einheit anbringbar ist, und das räumlich weitgehend frei positionierbar und fixierbar gelagert ist, derart weiterzubilden, dass der arbeitstechnische und investitionsbedingte Aufwand für die Sterilisation der im Sterilbereich einzusetzenden Fixiervorrichtung auf ein Minimum reduziert werden soll. Kostenintensive Verbrauchsmaterialien, wie sie bei bekannten Stativ- bzw. Fixiervorrichtungen notwendig sind, sollen vollständig vermieden werden. Überdies soll die Fixiervorrichtung eine leichte Bedienbarkeit für den Operateur ermöglichen, insbesondere soll der konstruktionsbedingte Aufwand für eine freie räumliche Positionierbarkeit der stativartig ausgebildeten Fixiervorrichtung klein und einfach gehalten sein. Ein wesentlicher Aspekt der Erfindung betrifft überdies eine möglichst kostengünstige Lösung anzubieten, die vor allem im täglichen Einsatz keine oder nur geringe Betriebs- und Wartungskosten aufwirft (Beschreibung eingegangen am 13. Dezember 2000, S. 4, zweiter Absatz).
Die Anmelderin, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hält nach den Ausführungen in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2002 die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag für neu und erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass der einzigen Entgegenhaltung DE 39 13 617 C2, im Folgenden (1) genannt, nur eine passive Anhefthilfe für ein Tuch zu entnehmen sei, die für die anmeldungsgemäße Halterung im Zusammenhang mit chirurgischen Geräten nicht geeignet sei. Zudem fänden sich in (1) keinerlei Anregungen zur Verwendung eines Kappenelements nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag.
Die Anmelderin stellt in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2002 sinngemäß den Antrag:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und nach Hauptantrag ein Patent mit den am 12. Juli 2002 eingegangenen, mit Hauptantrag gekennzeichneten Patentansprüchen 1 bis 15 und Beschreibungsseiten 1, 3, 5, 6, 11 sowie den Beschreibungsseiten 2, 4, 7-10, 12-18 eingegangen am 13. Dezember 2000 und 4 Blatt Zeichnungen Fig. 1-4 eingegangen am 21. Oktober 1999 zu erteilen, hilfsweise ein Patent nach Hilfsantrag mit den am 12. Juli 2002 eingereichten, mit Hilfsantrag gekennzeichneten Patentansprüchen 1 bis 15 (wobei der Anspruch 14 fehlt) und Beschreibungsseiten 1, 3, 5-10, 10a, 11 sowie Beschreibungsseiten 2, 4, 12-18 eingegangen am 13. Dezember 2000 und 4 Blatt Zeichnungen Fig. 1-4, eingegangen am 21. Oktober 1999 zu erteilen. II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Haupt- bzw. Hilfsantrag ist gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung unzulässig erweitert.
1.) Der Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag besteht aus dem ursprünglichen Anspruch 1, wobei zusätzlich das Merkmal aufgenommen worden ist, dass das Bedienelement in Art eines Stativs ausgebildet ist, wobei am distalen Ende des Bedienelementes ein chirurgisches Werkzeug oder eine bildaufnehmende Einheit anbringbar ist". Dieser Zusatz geht zurück auf den ursprünglichen Patentanspruch 4, in dem die spezielle Ausbildung des Bedienelementes als Stativ ausschließlich im Zusammenhang mit endochirurgischen Werkzeugen offenbart ist. Auch die dem Anmeldungsgegenstand objektiv zugrunde liegende Aufgabe (s.o.) enthält die Einschränkung, dass am distalen Ende ein endochirurgisches Werkzeug [...] anbringbar ist. Nichts anderes bringt auch die ursprüngliche Beschreibung zum Ausdruck.
In der ursprünglichen Beschreibung wird auf den Seiten 1 und 2 beschrieben, wie die anmeldungsgemäße Fixiervorrichtung bei Operationen zum Einsatz kommt. So wird dort ausgeführt, dass für die Durchführung endoskopischer Operationen ein präziser Umgang mit den durch Körperöffnungen intrakorporal eingebrachten endoskopischen Operationsbestecken erforderlich ist. Da die Operationen zum Teil sehr lange dauern, werden schon seit längerem stativartige Fixiervorrichtungen eingesetzt, die zur Entlastung des Arztes die endoskopischen Instrumente einerseits fixieren und anderseits eine freie Positionierung der Instrumente ermöglichen.
Ausgehend von diesem Stand der Technik wird sowohl in der gesamten übrigen ursprünglichen Beschreibung wie auch in den ursprünglichen Ansprüchen durchgehend von der Halterung von endoskopischen Operationsbestecken bzw. endochirurgischen Instrumenten gesprochen (vgl. beispielsweise S 1, leAbs bzw das Bezugszeichen 21 in den Figuren 3 und 4 sowie die Bezugszeichenliste S. 17). Als synonymer Begriff hierzu wird in den Anmeldeunterlagen auch der Begriff "endochirurgische Werkzeuge" verwendet (vgl. u.a. den ursprünglichen Anspruch 4).
Die Möglichkeit einer Verallgemeinerung der Fixiervorrichtung für sämtliche chirurgische Werkzeuge, also auch für solche, die nicht für endoskopische Eingriffe sondern für konventionelle Operationstechniken zum Einsatz kommen, ist an keiner Stelle in den Anmeldeunterlagen offenbart.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag geht durch die Verwendung des Begriffs "chirurgische Werkzeug" mithin über die ursprüngliche Offenbarung hinaus und ist in unzulässiger Weise erweitert.
Der Patenanspruch 1 nach Hauptantrag ist deshalb nicht zulässig.
Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 müssen schon aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch fallen. Im übrigen weist der Hauptantrag noch eine Reihe weiterer Mängel auf, die einer Patenterteilung entgegenstehen würden (Antragsgrundsatz), beispielhaft sei hier nur der in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbarte Begriff "Bedienmittel" im geltenden Anspruch 1 (Absatz 6) erwähnt sowie die unzulängliche Formulierung im Patentanspruch 9, die nicht erkennen lässt, wie das Kappenelement mit dem Bedienelement zusammenwirkt.
2.) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag besteht aus einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 9 und 13 (teilweise) unter Aufnahme von Merkmalen aus den ursprünglichen Beschreibungsseiten 2, 3 und 13 (erster Absatz), wobei zusätzlich das Merkmal aufgenommen worden ist, dass "am distalen Ende des Bedienelements ein chirurgisches Werkzeug oder eine bildaufnehmende Einheit anbringbar ist".
Die Ausführungen zum Hauptantrag gelten in gleicher Weise auch für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag. Auch hier liegt eine unzulässige Erweiterung in der Verwendung des Begriffs "chirurgisches Werkzeug" anstelle des ursprünglich verwendeten Begriffs "endochirurgisches Werkzeug" vor.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht zulässig.
Mit dem Anspruch 1 fallen auch die Unteransprüche 2 bis 15. Im Hinblick auf die sonstigen Unterlagen gilt das zum Hauptantrag ausgeführte in entsprechender Weise.
Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Strößner
Na