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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2002 - 5 PKH 34/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PKH 34/02 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juli 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 05.02.2002; VGH 1 TP 259/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Franke{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2002 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die der Antragsteller überprüft haben will, von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).