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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - IX ZB 106/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 106/09 |
| Entscheidungsdatum : | 17. September 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreifen
Da das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde unterstellt und in der Sache entschieden hat, können die von der Rechtsbeschwerde gegen die Annahme einer Verfristung des Rechtsmittels erhobenen Rügen außer Betracht bleiben. Die im Übrigen geltend gemachten Zulässigkeitsgründe bleiben ohne Erfolg; insoweit verweist der Senat voll inhaltlich auf den Beschluss in der Sache IX ZB 82/09 vom heutigen Tage.
Unterschrift
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanz
AG München; 19.09.2008; 1506 IE 2963/08 / LG München I; 31.03.2009; 14 T 21441/08