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- 1. Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 2. Juni 2014
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 06.03.2012 - 35 W (pat) 466/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 466/09 |
| Entscheidungsdatum : | 6. März 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 466/09
(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
In der Beschwerdesache
...
BPatG 152 08.05 ...
betreffend das Gebrauchsmuster 299 24 915 (hier: Tenorberichtigung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die Richter Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Der Tenor des am 26. Oktober 2011 verkündeten Beschlusses wird dahingehend berichtigt, dass Nummer I wie folgt lautet:
Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 18. Mai 2009 wird aufgehoben und festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirksam war, soweit es über die Fassung der Schutzansprüche 1 bis 18 gemäß Hauptantrag vom 6. November 2008, die die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3 und 5 bis 30 ersetzen, hinausgeht.
Gründe
Die Auslassung des Ausspruches, dass das Streitgebrauchsmuster teilweise, nämlich soweit es über die Fassung der Schutzansprüche 1 bis 18 gemäß Hauptantrag vom 6. November 2008 hinausgeht, von Anfang an unwirksam war, stellt einen offensichtlichen Fehler im Sinn von §§ 95 Abs. 1 PatG, 319 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat am Ende der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2011 folgenden Tenor verkündet:
"1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 2009 wird aufgehoben.
2. Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen das Gebrauchsmuster DE 299 24 915 in der Fassung der Schutzansprüche 1 bis 18 gemäß Hauptantrag vom 6. November 2008 richtet, die die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 3 und 5 bis 30 ersetzen.
3. Von den Kosten des Löschungsverfahrens und Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin 1/3 und der Beschwerdegegnerin 2/3 zur Last.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen."
Der Ausspruch der sich aus der Beschränkung des Streitgebrauchsmusters ergebenden Feststellung der teilweisen Schutzunfähigkeit wurde versehentlich nicht aufgenommen, sondern nur im Zusammenhang mit der Zurückweisung des weitergehenden Feststellungsantrags berücksichtigt.
Hieraus und aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der die Frage der Zulässigkeit der Beschränkung eines der Hauptthemen war, ergibt sich die Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit des Tenors.
Baumgärtner Bork Reinhardt
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