BFH
18. März 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 18.03.2009 - I B 189/08 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | I B 189/08 |
| Entscheidungsdatum : | 18. März 2009 |
Vollständiger Text
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht hätte ihre Ablehnungsgesuche, die sie während der mündlichen Verhandlung am 28. August 2008 schriftlich eingereicht habe, unter Verletzung des § 47 der Zivilprozessordnung nicht beschieden. Die abgelehnten Richter hätten vielmehr ohne Rücksicht auf das Ablehnungsgesuch sämtliche Tätigkeiten fortgeführt.
Gründe
II. Die gemäß § 121 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden sind nicht statthaft. Unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde statthaft ist, ergibt sich aus § 128 FGO. Diese Vorschrift sieht eine Beschwerde gegen die "Nichtentscheidung" von Befangenheitsanträgen nicht vor.