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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.11.2006 - 5 B 81/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 81/06 |
| Entscheidungsdatum : | 6. November 2006 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Thüringer OVG; 25.04.2006; OVG 3 KO 217/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren des Beklagten wird eingestellt.
Der Beklagte trägt insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2006 mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren des Beklagten ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Unterschrift
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke