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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2003 - 9 VR 2/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 VR 2/03 |
| Entscheidungsdatum : | 17. März 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 VR 2.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 2 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zu 1/3 und dem Antragsgegner zu 2/3 zur Last.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens. Dementsprechend erscheint es angemessen, die Kosten in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise aufzuteilen.
Der Antragsgegner ist mit einem größeren Teil der Kosten zu belasten, weil er durch die im Erörterungstermin zu Protokoll gegebenen Erklärungen den Einwänden, die von der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit seiner Bekanntmachung vom 7. August 2002 erhoben wurden, umfassend Rechnung getragen hat. Erst nachdem sich der Antragsgegner auf diese Weise prozessual in die Rolle des Unterlegenen begeben hatte, bestanden gegen die von der Antragstellerin mit ihrem Aussetzungsantrag angegriffene sofortige Vollziehung der Bekanntmachung rechtliche Bedenken nicht mehr. Die Kostenbeteiligung der Antragstellerin rechtfertigt sich aus dem Gedanken heraus, dass sie durch das Entgegenkommen des Antragsgegners von einem nicht unbeachtlichen Prozessrisiko entlastet worden ist.
Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin mit ihrer Argumentation hätte durchdringen können, die auf § 16 a FStrG gestützte Bekanntmachung sei rechtswidrig gewesen, weil damit eine Verschmutzung des Grundwassers und eine Gefährdung der Wasserfassungs- und Wasserableitungsrechte der Antragstellerin in Kauf genommen worden sei. Dieser Einwand gegen die Bekanntmachung vom 7. August 2002 überzeugt nicht. Die Bekanntmachung der Absicht, Vorarbeiten für eine straßenrechtliche Planfeststellung durchzuführen, soll gegenüber den Betroffenen
zwar im Rahmen des § 16 a Abs. 1 FStrG eine Duldungspflicht auslösen. Dies schließt aber nicht aus, dass die Vorarbeiten dennoch zusätzlich nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulassungsbedürftig sind. Denn der Bekanntmachung wird im Gesetz keine Konzentrationswirkung beigelegt. Das Fehlen anderer Genehmigungen, Erlaubnisse usw. führt aber allein noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung (vgl. zu § 7 LuftVG VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 2 Q 777/01 - NuR 2003, 105 <113>). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob für die Vorarbeiten erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse usw. mit rechtlichen Mängeln behaftet sind. Denn die Straßenbauverwaltung ist grundsätzlich nicht dazu berufen, im Rahmen der Anwendung von § 16 a FStrG die Rechtsanwendung anderer Behörden zu überprüfen. Aus diesem Grunde war es aller Voraussicht nach unbehelflich, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall die im Anzeigeverfahren nach § 45 SächsWG von der zuständigen Wasserbehörde für die Bohrarbeiten mit Bescheid vom 13. Februar 2003 formulierten Auflagen als unzulänglich kritisiert hat. Selbst wenn diese Kritik berechtigt gewesen sein sollte, hätte sich daraus nicht zwingend eine Rechtfertigung dafür ergeben, - wie beantragt - die aufschiebenden Wirkung des gegen die Bekanntmachung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.
Erfolgsaussichten hatte der Aussetzungsantrag deswegen eher unter dem Aspekt, dass die Antragstellerin geltend machen konnte, ohne Schutzauflagen bestehe Gefahr, dass Bohrungen auf ihre Trinkwasserleitungen treffen könnten. Es erscheint zweifelhaft, ob es sachlich angemessen war, unverändert an der Bekanntmachung vom 7. August 2002 festzuhalten, nachdem der Straßenbauverwaltung durch den Widerspruch der Antragstellerin vom 28. August 2002 bekannt geworden war, dass diese - neben einer Grundwasserverunreinigung - auch eine Beschädigung ihres Leitungsnetzes besorgen musste. Die Straßenbaubehörde hat - wie ihr Zwischenbescheid vom 5. September 2002 erkennen lässt - darauf vertraut, dass es ausreichen würde, wenn sich das von ihr mit den Vorarbeiten beauftragte Ingenieurbüro mit der Antragstellerin abstimmen würde. Dieser Versuch einer Problemlösung ist in der Folgezeit aber gescheitert, weil die Antragstellerin einer Aufforderung des Ingenieurbüros vom 8. Januar 2003, an der Absteckung der Bohrpunkte in der Örtlichkeit mitzuwirken, offenbar nicht Folge geleistet hat. Spätestens hier wäre es an der Zeit gewesen, auf Seiten der Straßenbaubehörde zu überlegen, ob es in diesem Fall weiterhin ausreichte, wenn sie die Vorarbeiten mit dem üblichen Formular (Muster 5 zu Nr. 14 der Planfeststellungsrichtlinien 2002) lediglich unter Angabe von Flurstücksnummern angekündigt hatte. Es spricht einiges dafür, dass die Straßenbauverwaltung, nachdem die Antragstellerin eine Mitwirkung an der Absteckung der Bohrpunkte verweigerte, das ihr nach § 16 a Abs. 2 FStrG zustehende Ermessen nur noch sachgerecht ausüben konnte, indem sie eine Individualbekanntmachung "nachschob". In dieser wäre entweder die Lage der Bohrpunkte so genau zu bezeichnen gewesen, dass die Antragstellerin in die Lage versetzt worden wäre, etwaige Risiken für ihr Leitungsnetz selbst abzuschätzen, oder - alternativ - hätte dem beauftragten Ingenieurbüro eine Verfahrensweise vorgeschrieben werden müssen, die eine Beschädigung des Leitungsnetzes hinreichend zuverlässig ausschloss. Die Erörterung der Streitsache mag gezeigt haben, dass die zuletzt genannte Handhabung zu bevorzugen gewesen wäre; denn die Antragstellerin verfügt offenbar nicht über zuverlässige Leitungspläne.
Wenn somit der Aussetzungsantrag unter dem Blickwinkel, dass Beschädigungen des Leitungsnetzes der Antragstellerin tunlichst zu vermeiden waren, nicht von vornherein aussichtslos war, hätte bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung dennoch der Umstand ausschlaggebend werden können, dass es Stand der Technik sein dürfte, Bohrarbeiten im Gelände durch den Einsatz eines Leitungssuchgeräts vorzubereiten. Es ist im Zuge der Erörterung nicht plausibel geworden, dass mit dieser Technik das Risiko einer Beschädigung des Leitungsnetzes nicht bereits in zumutbarer Weise hätte reduziert werden können. Weitergehenden Schutzmaßnahmen sind von der Straßenbauverwaltung ausdrücklich - so auch im Schriftsatz vom 14. März 2003 - lediglich deswegen zugestanden worden, um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu ermöglichen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 VwGO.
Unterschrift
Vallendar