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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.09.2020 - 35 W (pat) 413/18 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 413/18 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 413/18 Verkündet am 29. September 2020 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2020:290920B35Wpat413.18.0 betreffend das Gebrauchsmuster 20 2013 008 866
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dr. Geier und Sexlinger
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2013 008 866 (i.F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 8. Oktober 2013 angemeldete Streitgebrauchsmuster ist am 28. Oktober 2013 unter der Bezeichnung "Zahlenschloss" und mit den Schutzansprüchen 1 - 17 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Es ist in Kraft.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft ein Zahlenschloss zum Verschluss von Türen, Fächern oder Klappen, insbesondere von Schränken oder Tresoren. Der gebrauchsmustergemäßen Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein robustes Zahlenschloss zur Verfügung zu stellen, welches gegenüber dem in Absatz [0002] der Gebrauchsmusterschrift beschriebenen Stand der Technik mit wenigen, preiswerten Bauteilen einen hohen Schutz gegen Vandalismus und eine längere Nutzungsdauer gewährleistet (vgl. Absatz [0003] der Gebrauchsmusterschrift, i.F.: GS.).
Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung lautet (mit einer vom Senat erstellten und den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung):
M1 Zahlenschloss zum Verschluss von Türen, Fächern, Klappen,
M1.1 insbesondere von Schränken oder von Tresoren,
M2 mit einem Gehäuse, wobei
M2.1 in einem Elektronikbereich des Gehäuses
M2.1.1 eine elektronische Steuereinheit und
M2.1.2 eine auf die Steuereinheit einwirkende Eingabeeinheit mit Mitteln zur Eingabe eines Zahlencodes vorgesehen sind und wobei
M2.2 in einem Mechanikbereich
M2.2.1 eine Schließeinheit vorgesehen ist,
M2.2.1.1 wobei die Schließeinheit einen Drehknauf und ein Verriegelungselement umfasst,
M3 wobei ohne Eingabe des richtigen Zahlencodes die Bewegung des Drehknaufs gesperrt ist, aber bei Eingabe des richtigen Zahlencodes das Verriegelungselement mittels des Drehknaufs bewegbar ist,
M3.1 wobei bei Eingabe des richtigen Zahlencodes die Steuereinheit die Bewegung des Drehknaufs freigibt,
dadurch gekennzeichnet,
M4 dass als Verriegelungselement eine zwischen einer Verriegelungsstellung und einer Entriegelungsstellung verschiebbar angeordnete, längsbewegliche Falle vorgesehen ist, M5 dass ein zwischen einer Eingriffsposition und einer Auszugsposition bewegbares Sperrteil vorgesehen ist,
M5.1 welches in seiner Eingriffsposition mit seiner einen Stirnseite in eine radial eingebrachte Ausnehmung des mit dem Drehknauf verbundenen Rotors eingreift, und
M5.1.1 dadurch die Bewegung des Drehknaufs sperrt, wobei
M5.1.2 die Ausnehmung halbmondförmig ist und
M5.2 der Rotor in einem gehäuseseitigen Stator drehbar gelagert ist,
M6 wobei ohne Eingabe des richtigen Zahlencodes die Bewegung des Sperrteils in seine Auszugsposition durch einen Längsschieber blockiert ist, da sich nämlich die andere Stirnseite des Sperrteils an einer Stützstelle des in seiner Blockierposition gehaltenen Längsschiebers abstützt,
M7 dass aber bei Eingabe des richtigen Zahlencodes die Steuereinheit mittels eines Betätigungselementes eine Verschiebung des Längsschiebers aus seiner Blockierposition in eine Freigabeposition bewirkt, wodurch eine Bewegung des Drehknaufs durch eine Verschiebung des Sperrteils in die Auszugsposition möglich ist und
M8 mit der Bewegung des Drehknaufs eine mit dem Drehknauf drehmomentübertragend verbundene Exzenterscheibe bewegbar ist,
M8.1 welche einen in Richtung Falle ragenden Pin umfasst,
M8.1.1 der in eine Längsausnehmung an der Oberseite der Falle eingreift sowie bei Bewegung des Drehknaufs eine Verschiebung der Falle in deren Entriegelungsstellung bewirkt.
Die Schutzansprüche 2 - 17 sind auf den Schutzanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche. Zu deren Wortlaut wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen. Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die Antragstellerin mit Schriftsatz v. 12. Oktober 2015 Löschungsantrag in vollem Umfang gestellt. Als Löschungsgrund macht sie fehlende Schutzfähigkeit geltend. Zum Stand der Technik hat sie im Löschungsantrag und im weiteren Verfahren 26 druckschriftliche Entgegenhaltungen eingereicht. Im Löschungsantrag hat sie zunächst nur die Entgegenhaltung E1 benannt und die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 von der E1 neuheitsschädlich vorweggenommen sei, jedenfalls gegenüber der E1 keinen erfinderischen Schritt aufweise.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 22. Oktober 2015 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz v. 26. Oktober 2015, eingegangen am 29. Oktober 2015 widersprochen und ihren Widerspruch mit Schriftsatz v. 21. Januar 2016 begründet.
Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen, in denen die Antragstellerin u.a. die weiteren, aus ihrer Sicht der Schutzfähigkeit des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters entgegenstehenden Entgegenhaltungen E2 - E8 in das Verfahren eingeführt hat, hat die Gebrauchsmusterabteilung mit Zwischenbescheid v. 28. Juni 2016 ihrerseits die weitere Entgegenhaltung E9 in das Verfahren eingeführt. Sie hat den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Weder die E1 noch die E3 sei hinsichtlich Schutzanspruch 1 neuheitsschädlich, ferner liege ausgehend von der E2 oder der E4 auch ein erfinderischer Schritt vor.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 7. November 2017 hat die Antragstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt, während die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt hat. Mit in der mündlichen Verhandlung v. 7. November 2017 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie i.W. folgendes ausgeführt: Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei von keiner im Verfahren befindlichen Entgegenhaltung vorweggenommen worden. Insbesondere wiesen die E1 und die E3 einzelne Merkmale des Streitgebrauchsmusters nicht auf. Ausgehend von der E2 oder der E4 sei nicht ersichtlich, weshalb für den Fachmann Veranlassung bestanden habe, die E3, E5 oder die E6 heranzuziehen. Die weiteren Entgegenhaltungen würden noch weiter abliegen.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 22. Februar 2018 und der Antragsgegnerin am 23. Februar 2018 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 21. März 2018, eingegangen am selben Tag.
Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung vom 30. November 2018 die weiteren Entgegenhaltungen E10 - E26 in das Verfahren eingeführt. Sie hält den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 aus diversen Kombinationen der nunmehr im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, insbesondere ausgehend von der E2 oder der E10, für nahegelegt.
Die Antragstellerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 7. November 2017 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2013 008 866 in vollem Umfang zu löschen.
Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters von keiner der im Verfahren befindlichen Druckschrift bzw. von keiner Kombination dieser Entgegenhaltungen nahegelegt sei.
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt worden:
E1: DE 10 2004 100 13 196 B3 E2: CN 201343918 Y E2': E2 Abstract von E2 E2": E2 Maschinenübersetzung von E2 E3: DE 43 07 299 B4 E4: US 5,816,085 A E5: DE 10 2006 022 533 A1 E6: DE 101 43 123 A1 E7: EP 2 551 427 A2 E8: DE 103 59 758 A1 E9: EP 0 924 369 A1 E10: US 5,113,675 A E11: US 5,819,563 A E12: US 4,770,012 A E13: WO 97/09501 A1 E14: US 5,678,868 A E15: US 4,656,850 A E16: EP 0 974 719 A2 E17: US 4,936,122 A E18: GB 2 259 737 A E19: DE 10 2006 039 843 A1 E20: US 4,429,556 A E21: WO 2010 / 063 050 A2 E22: US 2011/ 0 079 057 A1 E23: US 5,228,730 A E24: WO 2010 / 089 781 A1 E25: AU 2008221625 A1 E26: US 5,699,686 A
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, da der von ihr geltend gemachte Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 - 3 GebrMG) in Bezug auf die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters nicht durchgreift.
1. Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es bei der Auslegung der in den Schutzansprüchen aufgeführten Merkmale wie gleichermaßen bei der Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist vorliegend ein (Fach-) Hochschulingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der elektrischen Verriegelungssysteme verfügt.
2. Vor der Beurteilung der Schutzfähigkeit sieht sich der Senat zu folgenden Ausführungen hinsichtlich des Verständnisses der einzelnen Merkmale des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 sowie ihrer kombinatorischen Wirkung untereinander veranlasst. Denn zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das Schutzbegehren nach Auffassung des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der Sinngehalt des Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Ergebnis der Erfindung leisten, unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Anspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Allein aus Ausführungsbeispielen darf daher nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH GRUR 2008, 779, 782 - Mehrgangnabe). Nichts anderes kann für Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters gelten (vgl. BGH GRUR 2005, 754 - Knickschutz). Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist ein Zahlenschloss, das zum Verschluss von Türen, Fächern und Klappen nach dem Merkmal M1 konzipiert ist, wie sie insbesondere bei Schränken oder Tresoren gemäß dem fakultativen Merkmal M1.1 Verwendung finden. Das beanspruchte Zahlenschloss umfasst ein Gehäuse (Merkmal M2), das gemäß den Merkmalen M2.1 und M2.2 nach Technikfeldern geordnet in einen Elektronik- und einen Mechanikbereich unterteilt ist, ohne allerdings auf deren konkrete Lage zueinander oder in Bezug auf das Gehäuse einzugehen. Innerhalb des Elektronikbereichs sind nach den Merkmalen M2.1.1 und M2.1.2 eine elektronische Steuereinheit und eine Eingabeeinheit mit Mitteln zur Eingabe eines Zahlencodes verortet. Im Lichte des Absatzes [0002] GS. kommen als Eingabeeinheit nur Baukomponenten in Frage, die eine manuelle Eingabe eines Zahlencodes, beispielsweise über Zahlentasten, ermöglichen. Wird über die Eingabeeinheit der richtige Zahlencode eingegeben, veranlasst die Steuereinheit eine Entriegelung der Schließeinheit nach dem Merkmal M2.2.1, die im Mechanikbereich des Gehäuses aufgenommen ist. Die Schließeinheit umfasst dabei nach dem Merkmal M2.2.1.1 ein Verriegelungselement und einen Drehknauf, dessen Bewegungsmöglichkeit offensichtlich über die Eingabeeinheit manipulierbar ist. Eine Bewegung des
Drehknaufs wird gemäß den Merkmalen M3 und M3.1 erst nach Eingabe des richtigen Zahlencodes freigegeben, während er ansonsten in einer nicht näher spezifizierten Stellung gesperrt ist. Das Merkmal M4 weist dem Mechanikbereich eine zwischen einer Verriegelungs- und einer Entriegelungsstellung verschiebbar angeordnete, längsbewegliche Falle als Verriegelungselement der Schließeinheit zu, die in der Verriegelungsstellung gemäß dem Ausführungsbeispiel in den Rahmen einer Tür eingreift (vgl. Absatz [0020] der Gebrauchsmusterschrift). Aus dem Eingriff in den Türrahmen folgt keine Besonderheit für die äußere Gestalt der Falle; beides ist nicht Gegenstand des das Zahlenschloss allein betreffenden Schutzanspruchs 1. Dem Ausdruck "Falle" ist dabei ein allgemeiner Sinngehalt entsprechend der fachüblichen Begriffsbedeutung zu unterlegen, der hier einem Riegel entspricht, der sich selbsttätig aus der Entriegelungsstellung in die Verriegelungsstellung zurückbewegt (vgl. Absatz [0026] GS.). Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitgebrauchsmusters ist die angesprochene Positionierung von Komponenten in einem Elektronik- oder Mechanikbereich nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit einer räumlichen Lage innerhalb des Gehäuses. Der vorrichtungstechischen Implikation dieser Merkmalsangaben genügt es daher bereits, wenn sich der Drehknauf und zumindest die Mittel der Eingabeeinheit zur Eingabe eines Zahlencodes sowie der beispielsweise für den Eingriff in den Türrahmen vorgesehene Abschnitt der Falle - schon aufgrund ihrer Zweckbestimmung und funktionalen Beschaffenheit - in einem Areal der äußeren Gehäuseoberfläche befinden. Eine explizite Vorgabe für eine Anordnung im Gehäuseinneren findet sich hier ausschließlich für die elektronische Steuereinheit und die auf sie einwirkende Eingabeeinheit exklusiv der Eingabemittel als auch für den verschiebbar geführten Abschnitt der Falle (vgl. Absatz [0005] GS.).
Abb. 1: Figur 6 GS.
Nach dem Merkmal M5 umfasst das Zahlenschloss ein in seiner Gestalt und Lage nicht näher spezifiziertes Sperrteil, dass zwischen einer Eingriffs- und einer Auszugsposition bewegbar ist. Die Definition der Eingriffsposition erfolgt im Merkmal M5.1, nach dem eine Stirnseite des Sperrteils in eine radial eingebrachte Ausnehmung eines mit dem Drehknauf verbundenen, gemäß dem Merkmal M5.2 in einem gehäuseseitigen Stator drehbar gelagerten Rotors eingreift und dadurch die Bewegung des Drehknaufs gemäß dem Merkmal M5.1.1 zumindest mittelbar sperrt (vgl. Abb. 1). Mit dem Begriff "Stirnseite" des Sperrteils verbindet der Fachmann eine nach außen gerichtete Fläche des Sperrteils. Spezielle bauliche Ausgestaltungen des in der Verlängerung des Drehknaufs vorgesehenen Rotors sowie des ihn aufnehmenden Stators (vgl. Absatz [0005] GS.) allerdings sind weder zwingend impliziert noch durch die übrigen Merkmale des Schutzanspruchs 1 ausgeschlossen, vielmehr bleiben diese dem Fachmann überlassen.
Das Merkmal M5.1.2 konkretisiert lediglich die äußere Formgebung der Rotorausnehmung als halbmondförmig. Unter dem Begriff "halbmondförmig" ist dabei wortsinngemäß jede durch zumindest einen angenäherten Kreisbogen begrenzte Kontur zu subsumieren. Der Schutzanspruch 1 schreibt zwar eine Auszugsposition des Sperrteils vor, ohne diese jedoch näher zu charakterisieren. Lediglich in Verbindung mit Absatz [0006] der Gebrauchsmusterschrift kommt dieser eine Bedeutung im Sinne einer "von der Rotorachse weg" verschobenen Stellung zu. Ohne Eingabe des zutreffenden Zahlencodes verhindert ein in seiner Blockierposition gehaltener Längsschieber nach dem Merkmal M6 die Bewegung des Sperrteils in seine Auszugsposition. Vorliegend schreibt das Merkmal M6 dem Längsschieber eine Ausgestaltung mit einer Stützstelle zu, an der sich die - in Bezug zu der im Merkmal M5.1 erwähnten - konträre Stirnseite des Sperrteils abfängt. Die Beantwortung der Fragen, wie der Längsschieber in seiner Blockierposition gehalten wird sowie zu seiner äußeren Form überlässt der Schutzanspruch 1 dem Fachmann. Nur die Bedeutung des Wortes "Längsschieber" lässt ihn auf eine translatorische Bewegung dieses Bauteils - in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels als Längsschubbewegung bezeichnet (vgl. Absatz [0031] GS.) - schließen. Ausschließlich nach Eingabe des richtigen Zahlencodes kann der Längsschieber aus seiner Blockierposition mittels eines Betätigungselements gemäß dem Merkmal M7 in eine Freigabeposition überführt werden, die eine Verschiebung des Sperrteils in die Auszugsposition und insoweit eine Rotation des Drehknaufs erlaubt. Der Merkmalskomplex M8.X bestimmt die mechanischen Übertragungsglieder zwischen Drehknauf und Falle im Einzelnen. Nach dem Merkmal M8 steht eine Exzenterscheibe mit dem Drehknauf in mittel- oder unmittelbarer, drehmomentübertragender Verbindung, die gemäß dem Merkmal M8.1 einen in Richtung Falle ragenden Pin umfasst, der in eine Längsausnehmung an der Oberseite der Falle eingreift. Insoweit bewirkt eine Bewegung des Drehknaufs direkt eine Verschiebung der Falle (Merkmal M8.1.1). Die Angaben zur Verortung der Längsausnehmung "an der Oberseite der Falle" entfaltet ohne Zuordnung zu einem
Bezugssystem keine einschränkende Wirkung. Allein die Voranstellung des Präfixes "Längs" bedingt eine Orientierung der Ausnehmung in der Bewegungsrichtung der Falle, so dass mit einer Drehung des Drehknaufs eine rotatorische Bewegung des Pins einhergeht, die eine Längsverschiebung der Falle bewirkt (vgl. Absatz [0006] der Gebrauchsmusterschrift). Diese Einschätzung wird gestützt durch die Funktionalität des zwingend vorgegebenen Fallenmechanismus, die das Überführen einer derart ausgestatteten Tür bzw. Klappe in eine geschlossene Stellung unabhängig von der Lage des Drehknaufs - also auch in blockierter Position - ermöglicht. Nur bei einer in Bewegungsrichtung der Falle orientierten Längsausnehmung stellt der eingreifende Pin hier kein Hindernis dar.
3. Die von der Antragsgegnerin verteidigte Anspruchsfassung sind die eingetragenen Schutzansprüche. Sie sind zulässig, insbesondere sind deren Gegenstände in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
4. Der unbestritten sowohl ausführbare als auch gewerblich anwendbare Gegenstand des Schutzanspruchs 1 erweist sich in der eingetragenen Fassung als schutzfähig i.S.v. §§ 1 bis 3 GebrMG.
4.1 Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu. Wie von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch nicht in Zweifel gezogen, hat keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen den Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweggenommen.
4.2 Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
4.2.1 Als nächstkommenender Stand der Technik ist die Entgegenhaltung E2 anzusehen. Diese Druckschrift offenbart ein Zahlenschloss zum Verschluss von Türen nach den Merkmalen M1 und M2, das ein Gehäuse 1, 13 aufweist (vgl.
Figur 1, Absatz [0002]). An dem Gehäuse 1, 13 ist nach den Merkmalen M2.2.1 und M2.2.1.1 ein nicht gezeigter Drehknauf "doorknob" als Teil einer Schließeinheit angeordnet, der mit einem Rotor "rotary shaft 15" in Verbindung steht, über den die Betätigung eines nicht dargestellten Verriegelungselements erfolgt (vgl. Absatz [0025]). Mittels eines Sperrteils "stopper 5" kann eine Rotation des Drehknaufs unterbunden werden, wobei das Sperrteil 5 nach den Merkmalen M5, M5.1 und M5.1.1 zwischen einer Eingriffsposition, in der eine Stirnseite 50 des Sperrteils 5 in eine radial eingebrachte Ausnehmung "recess 150" des Rotors 15 eingreift, und einer Auszugsposition bewegbar ist (Figuren 3, 5; Absatz [0025]). Das Zahlenschloss gemäß der Druckschrift E2 umfasst darüber hinaus eine nicht näher dargestellte elektronische Steuereinheit "electric drive circuit board" (Merkmal M2.1.1), die auf eine ebenfalls nicht näher erläuterte Eingabeeinheit (Merkmal M2.1.2) zur Erfassung eines Benutzercodes einwirkt (vgl. Absätze [0002], [0019]). In der Schließstellung des Zahlenschlosses stützt sich die - mit Bezug auf die im Eingriff befindliche - gegenüberliegende Stirnseite des Sperrteils 5 nach dem Merkmal M6 an einer Stützstelle eines Längsschiebers "stopper 11" ab, der in einer Blockierposition gehalten wird. In dieser Stellung verhindert der Längsschieber 11 die Bewegung des Sperrteils 5 in seine Auszugsposition, wodurch eine Rotation des Drehknaufs ohne Eingabe des zutreffenden Codes, wie im Merkmal M3 gefordert, gesperrt ist (vgl. Figuren 3, 5, Absatz [0025]). Erst nach Eingabe des richtigen Codes in die Eingabeeinheit - gegensätzlich zur Ansicht der Antragsgegnerin ist es dabei nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M3 unerheblich, ob es sich um eine Zahlenreihe oder eine beliebige Zeichenfolge handelt - bewirkt gemäß dem Merkmal M7 die Steuereinheit über ein Betätigungselement "motor cam 6" eine Verschiebung des Längsschiebers 11 in eine Freigabeposition. Aufgrund einer damit einhergehenden Verlagerung des Sperrteils 5 in die Auszugsposition wird eine Bewegung des Drehknaufs (Merkmal M3.1) ermöglicht (vgl. Figuren 3, 5, Absatz [0025]). Das Betätigungselement 6 ist, in Figur 3 erkennbar, einem Stellantrieb "motor 3" nachgeschaltet, der über eine Leitung "motor cable 30" mit der Steuereinheit des Schlosses in Verbindung steht (vgl. Absatz [0019]).
Entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin mag sich aus dem genannten Verwendungszweck eines derartigen Zahlenschlosses zum Verschluss von Türen, Fächern oder Klappen für den zuständigen Fachmann ohne weiteres eine Unterbringung der Steuer- und Eingabeeinheit in einem zugeordneten Gehäusebereich erschließen (Merkmal M2.1). Zudem kann zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M5.1.2 die Kontur der Ausnehmung 150 (vgl. Figur 5) des - entsprechend dem Merkmal M5.2 wohl in einem gehäuseseitigen Stator gelagerten - Rotors eine hierzu äquivalente Lösung darstellt. Anders als beim Streitgegenstand zeigt die Entgegenhaltung E2 jedoch weder ein als Falle ausgebildetes und in einem Mechanikbereich des Gehäuses verortetes Verriegelungselement (Merkmal M4 und der auf das Verriegelungslement bezogene Teil der Merkmalsgruppe M2.2.X) noch eine Übertragungsmechanik zwischen diesem und dem Rotor 15 gemäß dem Merkmalskomplex M8.X. Die Druckschrift E2 kann dem Fachmann daher hinsichtlich der Anordnung und gegenständlichen Ausgestaltungen dieser Komponenten des Streitgegenstands nicht als Vorbild dienen und diesen für sich gesehen in seiner Gesamtheit deshalb auch nicht nahelegen. Das sich dem Fachmann aus der Differenz des Streitgegenstands mit dem Inhalt der Entgegenhaltung E2 subjektiv ergebende, technische Problem, die aus dem Stand der Technik bekannten Zahlenschlösser robuster zu gestalten, führt ihn selbst in Verbindung mit den technischen Lehren der Entgegenhaltungen E15 und E16 - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1. Denn jede dieser Druckschriften bietet ein in sich abgeschlossenes Lösungskonzept für die mechanische Verbindung zwischen Rotor und Verriegelungselement, so dass der Fachmann keine Veranlassung hatte, einzelne aus dem Stand der Technik bekannte gegenständliche Merkmale willkürlich herauszugreifen und mosaikartig zur Lehre des Schutzanspruchs 1 zusammenzufügen; dies käme vielmehr einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.
Die Druckschrift E15 betrifft ein elektronisches Schloss für eine Tür mit einem Gehäuse "lock box" 2, das über eine längsbewegliche Falle "latch bolt" 37 nach dem Merkmal M4 verfügt (vgl. Anspr.1, 11). Ausweislich des in den Figuren 1 bis 6 offenbarten Ausführungsbeispiels ist das als Falle 37 ausgebildete Verriegelungselement in einem Mechanikbereich des Gehäuses 2 entsprechend dem Merkmalskomplex M2.2.X verortet. Die Lehre der Druckschrift E15 unterscheidet hinsichtlich der Fallenbetätigung zwischen einem von der Rauminnenseite erreichbaren - nicht näher gezeigten - Drehknauf "knob", der über einen integral mit einem Rotor "operating shaft" 41 ausgebildeten Nocken "operating cam" 42 auf einen Winkelabschnitt "bent portion" 32 des Fallenschlittens "latch bolt slider" 29 einwirkt, und einem von der Türaußenseite zugänglichen - ebenfalls nicht näher gezeigten - Drehknauf "knob", der den Fallenschlitten 29 über einen hakenartigen Fortsatz "hook shaped operating end" eines Betätigungsmittels "operating member" 11 beaufschlagt (vgl. Spalte 5, Zeilen 18 bis 29). Mittels der beiden Drehknäufe kann die Falle 37 offenkundig zwischen einer Verriegelungsstellung und einer Entriegelungsstellung verschoben werden (vgl. Spalte 5, Zeilen 45 bis 51), die Transformation der Drehbewegung eines Drehknaufs in die Längsbewegung der Falle erfolgt hier allerdings nicht über eine Exzenterscheibe mit einem in Richtung Falle ragenden Pin, der in eine Längsausnehmung an der Oberseite der Falle eingreift, wie es der Merkmalskomplex M8.X fordert. Die Einlassung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, in der sie in diesem Zusammenhang auf das in den Figuren 7 bis 12 erläuterte weitere Ausführungsbeispiel der Entgegenhaltung E15 verwiesen hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung. Dort ist das mit einem Drehknauf verbundene Betätigungsmittel 11 zwar als Exzenterscheibe mit einem lotrecht abragenden Pin 48 ausgeführt, der in eine Aussparung "notch" eingreift (vgl. Spalte 7, Zeilen 30 bis 50). Jedoch verkennt die Antragstellerin, dass diese Aussparung in einem zusätzlichen Sperrriegel "dead bolt" 47 angeordnet ist und die dort gezeigte Übertragungsmechanik insoweit nicht auf die Falle 37 entsprechend der Merkmalsgruppe M8.X einwirkt.
Gründe für eine naheliegende Übertragung dieses Mechanismus auf die neben dem Sperrriegel 47 vorhandene Falle 37 wurden von der Antragstellerin weder vorgetragen noch liegen sie nach Überzeugung des Senats vor. Ebenso wenig vermag die in der mündlichen Verhandlung noch berücksichtigte Entgegenhaltung E16 den Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs nahezulegen. Die Druckschrift E16 beschreibt ein Schloss mit einer elektronischen Abfrageeinrichtung 21, die nach Erkennung der Schließberechtigung eines durch einen Nutzer mitgeführten Transponders 19 einen Elektromagneten 22 elektrisch ansteuert, um ein Verriegelungshilfselement 26 in eine Freigabestellung zu bewegen (vgl. Anspruch 1). Dies ermöglicht einer federbelasteten Zuhaltung 33 aus ihrer Sperrlage zu einem Riegel 7 zu verschwenken, so dass der Riegel 7 mittels einer Drehhandhabe 14 in eine entriegelte Stellung verschoben werden kann (vgl. Absatz [0016]), in die er - konträr zu einer Falle - durch eine Rückholfeder 12 vorgespannt ist (vgl. Absatz [0007]). Die Rotationsbewegung der Drehhandhabe 14 überträgt dabei ein mit ihr in Verbindung stehender, exzentrisch zur Drehachse angeordneter Pin, hier Kurbelzapfen 16, der einen Querschlitz 17 des Riegels 7 durchsetzt (vgl. Figur 1, Absatz [0008]). Mithin kann die Lehre der Entgegenhaltung E16 den Fachmann nicht dazu anleiten, bei einem Schloss eine Falle (Merkmal M4) anstelle eines Sperrriegels vorzusehen, die eine sich in Bewegungsrichtung der Falle erstreckende Längsausnehmung (Merkmal 8.1.1) aufweist.
4.2.2 Selbst wenn der Fachmann die Entgegenhaltung E10 als Ausgangspunkt seiner Überlegung wählt, ein Zahlenschloss zu entwickeln, das mit wenigen, preiswerten Bauteilen einen hohen Schutz gegen Vandalismus und eine lange Nutzungsdauer sicherstellt, gelangt er - gegensätzlich zur Ansicht der Antragstellerin - nicht ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters. Aus der Druckschrift E10 geht ein Zahlenschloss zum Verschluss von Türen mit einem Gehäuse "housing" 28,84 nach den Merkmalen M1 und M2 hervor, in dessen
Elektronikbereich eine elektronische Steuereinheit und eine auf diese einwirkende Eingabeeinheit "keyboard 86" mit Mitteln zur Eingabe eines Zahlencodes gemäß den Merkmalen M2.1, M2.1.1 und M2.1.2 vorgesehen sind (vgl. Spalte 1, Zeilen 11 bis 20, Spalte 3, Zeilen 43 bis 65). Mittels eines in einem Mechanikbereich des Gehäuses 28, 84 angeordneten Drehknaufs "doorknob 30" kann nach dem Merkmal M2.2.1.1 ein Verriegelungselement bewegt werden (vgl. Spalte 2, Zeile 67, bis Spalte 3, Zeile 6). Erfolgt die Eingabe des zutreffenden Zahlencodes über die Eingabeeinheit 86, gibt die Steuereinheit den Drehknauf 30 gemäß dem Merkmalen M3 und M3.1 frei, während ohne korrekte Codeeingabe der Drehknauf 30 gesperrt bleibt (vgl. Spalte 6, Zeilen 9 bis 20). Als Verriegelungselement 16 fungiert dabei eine zwischen einer Verriegelungs- und einer Entriegelungsstellung verschiebbar angeordnete, längsbewegliche Falle "bolt 16", die in eine vorgeschobene Stellung vorgespannt ist (vgl. Figur 1, Spalte 3, Zeilen 3 bis 6). Die Bewegung des Drehknaufs 30 wird nach den Merkmalen M5, M5.1 und M5.1.1 mittels eines zwischen einer Eingriffs- und einer Auszugsposition bewegbaren Schließplatte "locking plate" 60 blockiert, wenn sich der Zahn 64 der Schließplatte 60 mit einer radial eingebrachten Ausnehmung 75 des mit dem Drehknauf 30 verbundenen Rotors "camshaft" 46 in Eingriff befindet (vgl. Figuren 7 und 8, Spalte 4, Zeilen 32 bis 49). Der Rotor 46 ist dabei in einem gehäuseseitigen Stator nach dem Merkmal M5.2 gelagert (vgl. Figur 5). Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung hierzu die Behauptung aufstellte, die beanspruchten vorrichtungstechnischen Komponenten "Längsschieber" und "Sperrteil" seien beim Gegenstand der Entgegenhaltung 10 zusammen in dem einen Bauteil "locking plate" 60 realisiert, kann sich der Senat dieser Einschätzung nicht anschließen. Wie die Antragstellerin im Detail ausführte, stelle der Zahn 64 das Sperrteil im Sinne des Streitgebrauchsmusters dar, während der übrige Abschnitt der Schließplatte 60 als Längsschieber fungiere, der das Sperrteil in seiner Eingriffsposition blockiere. Diese Sichtweise lässt aber außer Acht, dass eine Blockade des Sperrteils in der Eingriffsposition beim Gegenstand der Entgegenhaltung E10 nicht vorgesehen ist, vielmehr wird die Schließplatte 60 als Ganzes ad hoc entweder durch den Nocken 72 des Aktuators 68 oder durch den
Stift 80 in Zusammenwirken mit der Kulisse 46 aus der Eingriffsposition in eine Auszugsposition verbracht (vgl. Spalte 5, Zeile 50 bis Spalte 6, Zeile 20). Dies lässt für den Fachmann nach dem gebotenen Verständnis der Merkmale M5 und M5.1 als Sperrteil nur auf die Schließplatte 60 als Ganzes schließen. Zusammenfassend gibt die Lehre der Entgegenhaltung E10 insoweit weder einen Hinweis auf eine Obstruktion des Sperrteils 60 in seiner Eingriffsposition - jedenfalls nicht mittels eines separaten Längsschiebers, der sich an einer Stirnseite des Sperrteils 60 abstützt (Merkmale M6 und M7) - noch einen Hinweis auf welche Weise die Rotationsbewegung des Drehknaufs 30 in die Translationsbewegung der Falle umgesetzt wird (Merkmalskomplex M8.X). Zudem besitzt die Ausnehmung 75 offenkundig einen Rechteckquerschnitt (Merkmal M5.1.2). Gegenüber dem Gegenstand der Entgegenhaltung E2 mangelt es der Lehre der Entgegenhaltung E10 somit neben dem Merkmalskomplex M8.X auch an den Merkmalen M5.1.2, M6 und M7. Zu den Weiterbildungen des Zahlenschlosses hinsichtlich der halbmondförmigen Ausnehmung sowie des Längsschiebers können auch die Entgegenhaltungen E15 und E16 keine Anregungen beisteuern, denen, wie oben dargelegt, bereits jeweils keine Veranlassung zu der Ausgestaltung eines Zahlenschlosses nach dem Merkmalskomplex M8.X zu entnehmen ist. Auch der weitere im Verfahren befindliche, aber in der mündlichen Verhandlung nicht näher erörterte Stand der Technik vermag den Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 nicht nahezulegen. Insbesondere geht aus keiner der Druckschriften ein als Falle ausgebildetes Verriegelungselement mit einer Längsausnehmung hervor. Die Druckschrift E1 offenbart zwar ein Zahlenschloss mit den Merkmalen des Oberbegriffs sowie den Merkmalen M5, M5.2, M8 und M8.1 des kennzeichenenden Teils des eingetragenen Schutzanspruchs 1, anders als im Merkmal M4 ist das Verriegelungselement aber nicht als Falle, sondern als längsverschieblicher Riegel 5 ausgebildet, der zwischen einer Verriegelungs- und einer Entriegelungsstellung verschoben werden kann (vgl. Anspr. 1; Figur 3). Angetrieben wird der Riegel 5 mittels eines in seine Richtung ragenden Pins, der Teil einer mit einem Drehknauf
drehmomentübertragend verbundenen Exzenterscheibe 4 ist (vgl. Figur 3; Absätze [0022], [0023]). Der Pin interagiert zwar mit einer in dem Riegel 5 eingebrachten Ausnehmung, die allerdings nicht in Bewegungsrichtung des Riegels 5, sondern eher rechtwinklig zu ihr, ausgerichtet ist und somit keine Längsausnehmung darstellt. Darüber hinaus resultiert aus einer Bewegung des Drehknaufs nicht unmittelbar eine Verschiebung des Riegels 5, wie im Merkmal M8.1.1 beansprucht (vgl. Absatz [0022]). Eine Anregung auf eine sich längs erstreckende Ausnehmung in einer Falle vermag das Zahlenschloss der Druckschrift E1 daher nicht zu geben. Die Druckschrift E5 offenbart ein Zahlenschloss nach dem Merkmal M1, das nach Eintippen eines gültigen alphanumerischen Eingabecodes in eine Eingabeeinheit (Merkmal M2.1.2) über einen Drehknauf 5 geöffnet werden kann (vgl. Absatz [0018]). Zur Verortung dieser Eingabeeinheit sind der Druckschrift E5 jedoch keine Angaben zu entnehmen. Die Vorrichtung der Druckschrift E5 enthält zwar eine Übertragungsmechanik mit einem exzentrisch auf dem Abtriebsglied 21 angeordneten Mitnahmevorsprung 20, der in eine Mitnahmeaussparung 19 der Falle, hier Riegelkopf 2, ragt, um diese zu bewegen (vgl. Absatz [0028]). Ausweislich der Figuren 1 bis 3 erstreckt sich die Mitnahmeaussparung 19 aber nicht längs der Bewegungsrichtung der Falle 2, sondern quer zu dieser. Eine Längsausnehmung an der Oberseite der Falle entsprechend Merkmal M8.1.1 ist in der Druckschrift E5 insoweit nicht offenbart. Der vorrichtungstechnische Aufbau des Schlosses nach der Entgegenhaltung E6 entspricht weitestgehend dem der Entgegenhaltung E16 (vgl. Figuren 5 u. 6). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen hierzu verwiesen. Auch die Lehre der Druckschrift E6 gibt dem Fachmann somit keinen Hinweis auf eine Längsausnehmung in einem als Falle ausgebildeten Verriegelungselement. Nicht anders sind die Gegenstände der Entgegenhaltungen E3, E4, E8, E17, E18, E19 und E20 einzuordnen. Diese beschreiben unterschiedliche Übertragungsmechanismen, um die rotatorische Bewegung eines Drehknaufs in die translatorische Bewegung einer Falle bzw. eines Sperrriegels zu transformieren. Allerdings indiziert keine der Druckschriften eine Ausgestaltung mit einem in
Richtung Falle ragenden Pin nach dem Merkmal M8.1.1, der in eine Längsausnehmung an der Oberseite einer Falle eingreift.
4.2.3 Übrige Druckschriften Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat, weiter ab und wurden zurecht von der Antragstellerin nicht aufgegriffen.
4.3 Die Unteransprüche 2 bis 17 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Zahlenschlosses nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1. Sie werden von diesem getragen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 ZPO. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine anderweitige Kostenentscheidung erfordern, sind nicht gegeben.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Metternich Sexlinger Dr. Geier
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