BGH
19. März 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.03.2020 - III ZB 8/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 8/20 |
| Entscheidungsdatum : | 19. März 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2020 - 4 W 2/20 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 27. Januar 2020 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier.
Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt - auch, soweit es das Richterablehnungsgesuch des Antragstellers als unzulässig verworfen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, BeckRS 2011, 1489 Rn. 3 mwN) - allein die Rechtsbeschwerde in Betracht. Diese ist indes nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Eine "außerordentliche Beschwerde" ist nicht eröffnet. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (s. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2011 aaO Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 aaO S. 295).
Unterschrift
Herrmann Tombrink
Vorinstanz
LG Saarbrücken; 14.10.2019; 4 O 317/19 / OLG Saarbrücken; 20.01.2020; 4 W 2/20