BVerwG
18. Mai 2011
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BVerwG
16. Juni 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.05.2011 - 6 PKH 3/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 PKH 3/11 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Mai 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 21.01.1998; VGH 7 B 95.3399
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für Anträge auf Wiederaufnahme der durch Beschlüsse vom 19. Mai 1998 (Az.: BVerwG 6 B 42.98) und vom 22. Juli 1998 (Az.: BVerwG 6 B 66.98) abgeschlossenen Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Der Vortrag, auf den der Kläger seine Wiederaufnahmeverlangen stützt, bezieht sich auf das jeweilige Verfahren in der Vorinstanz und erfüllt offensichtlich keinen Wiederaufnahmegrund nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO. Eine Wiederaufnahme kommt darüber hinaus nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht in Betracht.