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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 20.10.2004 - VI B 99/04 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VI B 99/04 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Oktober 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanz
FG Baden-Württemberg; 28.04.2004; 13 K 221/01
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Es fehlt bereits an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für eine dienstlich veranlasste Informationsreise abzugsfähig sind, denn diese Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 28). Das FG hat außerdem im konkreten Fall zutreffend darauf hingewiesen, dass das Besuchsprogramm in Berlin einen Bezug zu den Aufgaben und Tätigkeiten eines Rektors an einer Realschule nicht erkennen lässt. Ein unmittelbarer beruflicher Anlass der Berlinreise im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wie z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrags oder die Durchführung eines Forschungsauftrags (z.B. BFH-Urteil vom 27. August 2002, VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, m.w.N.) ist ohnehin nicht erkennbar.