LG Düsseldorf
24. April 2014
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OLG Düsseldorf
3. September 2014
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BGH
9. Juni 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - VI ZA 32/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZA 32/14 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juni 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 2014 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sind nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Abgesehen davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Unterschrift
Galke Diederichsen v. Pentz
Offenloch Roloff
Vorinstanz
LG Düsseldorf; 24.04.2014; 1 O 263/12 / OLG Düsseldorf; 03.09.2014; I-21 U 85/14