BVerwG
4. Januar 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.01.2007 - 1 B 265/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 265/06 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Januar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 31.10.2006; VGH 13a ZB 06.30917
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2006, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. April 2006 abgelehnt wurde, mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.