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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2005 - 7 B 56/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 56/05 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Juni 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 30.03.2005; VG 22 A 465.02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Sailer{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 700,49 EUR festgesetzt.
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2005 mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.