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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.10.2007 - 25 W (pat) 169/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 25 W (pat) 169/05 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Oktober 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 53 575
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05
Gründe
I.
Die Bezeichnung
RECHTLEGAL
ist am 15. September 2004 für
"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 Marken durch Bescheid vom 7. Januar 2005 ist die Anmeldung mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2005 zurückgewiesen worden.
Der angemeldeten Marke fehle für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der aus den allgemeinverständlichen Begriffen "RECHT" und "LEGAL" gebildeten Wortkombination entnehme der Verkehr lediglich den schlagwortartigen, werbenden und beschreibenden Hinweis, dass die Dienstleistungen "im Einklang mit der Rechtsordnung, auf rechtmäßige Art und Weise" angeboten und erbracht werden. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen handele es sich daher lediglich um eine beschreibende Sachangabe, dass diese den bestehenden Normen entsprechend, auf rechtmäßige Art und Weise angeboten und erbracht würden und der Kunde entsprechend darauf vertrauen dürfe.
Auch die durch die Kombination der Bestandteile "RECHT" und "LEGAL" herbeigeführte Verdoppelung des Sachaussagegehalts könne die Schutzfähigkeit nicht begründen. Dieser Effekt verstärke lediglich den beschreibenden Charakter, führe jedoch nicht von einem beschreibenden Verständnis weg. Ebenso wenig wirke die mit dem verallgemeinernden Aussagegehalt der Wortkombination verbundene begriffliche Unbestimmtheit einem Verständnis als Sachangabe entgegen.
Auch die Tatsache, dass die Bezeichnung auch im Sinne von "richtig, wirklich legal" verstanden werden könne, begründe keine Schutzfähigkeit, da auch in dieser Bedeutung ein beschreibender Aussagegehalt im Vordergrund stehe.
Da es der angemeldeten Bezeichnung somit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle, könne offen bleiben, ob daneben auch das Schutzhindernis § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit den sinngemäßen Anträgen,
1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2005 aufzuheben,
2. hilfsweise, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2005 aufzuheben, soweit eine Eintragung der Marke für die Dienstleistungen der Klasse 42 beantragt worden ist,
3. dem Deutschen Patent- und Markenamt die Kosten aufzuerlegen.
Der aus den jeweils selbsterklärenden und für sich genommen schutzunfähigen Begriffen "RECHT" und "LEGAL" gebildeten Wortkombination könne die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden, da die Zusammensetzung keinen beschreibenden, allgemein verständlichen Begriff ergebe wie dies z. B. bei den Begriffen "marktfrisch" oder "postkantoor" der Fall sei. Darin könne auch keine Verstärkung des Bedeutungsgehalts der beiden Worte "Recht" und "legal" gesehen werden. Es handele sich vielmehr um die sprachliche Neuschöpfung eines eigenen Phantasienamens, zusammengesetzt aus zwei tatsächlich existenten Begriffen. Aufgrund ihrer Ungewöhnlichkeit entferne sich diese weit von dem Aussagegehalt der einzelnen Bestandteile. Belegt werde dies auch dadurch, dass bei einer Google- Recherche sämtliche Fundstellen zu der Begriffskombination "RECHTLEGAL" sich auf die Internetpräsenz des Anmelders bezögen. Für eine Eintragungsfähigkeit spreche nicht zuletzt, dass sowohl "Recht" als auch "legal" mehrere Bedeutungen aufweisen könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete Bezeichnung "RECHTLEGAL" für die beanspruchten Dienstleistungen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE - zur GMV). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich für den Verkehr ohne weiteres erkennbar um eine Kombination der Begriffe "RECHT" und "LEGAL". Das Adjektiv "LEGAL" ist als Fremdwort für "juristisch", "gesetzlich", "rechtlich" Bestandteil des inländischen Sprachgebrauchs geworden (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1061). Der Anfangsbestandteil "RECHT" bezeichnet als Substantiv die "Gesamtheit der Gesetze u. gesetzähnlichen Normen; Rechtsordnung"; daneben kann "RECHT" jedoch auch noch als Adjektiv "richtig" oder auch "ziemlich" bedeuten (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1364). In seiner substantivischen Bedeutung weist dieser Begriff aber einen weitgehend übereinstimmenden Sinn- und Bedeutungsgehalt mit dem weiteren Bestandteil "legal" auf, so dass es für den Verkehr nahe liegt, den Anfangsbestandteil "RECHT" in seiner substantivischen Bedeutung zu verstehen. Beide Begriffe sind in ihrer Bedeutung auch allgemein bekannt und Bestandteil des deutschen Sprachgebrauchs, so dass sie vom Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen als reine Sachangabe verstanden werden und daher für sich genommen nicht schutzfähig sind, was auch seitens des Anmelders nicht in Abrede gestellt wird.
Entgegen der Auffassung des Anmelders wird der Verkehr aber auch in der Zusammenstellung beider Begriffe eine bloße Sachbezeichnung und keine Marke erkennen. In dem angemeldeten Zeichen stehen zwei beschreibende Sachangaben nebeneinander, die auch in ihrer Kombination eine beschreibende Angabe für die angemeldeten Dienstleistungen darstellen. Die bloße Aneinanderreihung von schutzunfähigen Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, bleibt im Allgemeinen selbst beschreibend, selbst wenn es sich wie hier um eine auf den Anmelder zurückzuführende begriffliche Neuschöpfung handelt. (EuGH GRUR 2004, 680 Rdn. 39 - Biomild). Eine Schutzfähigkeit kommt in solchen Fällen im allgemeinen nur dann in Betracht, wenn aufgrund einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe der Bestandteile besteht und die Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenstellung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EuGH GRUR 2004, 680 Rdn. 41 - Biomild). Daran fehlt es vorliegend aber.
Der Verkehr wird in "RECHTLEGAL" eine beschreibende Angabe sehen, mit der ihm durch die Zusammenstellung zweier sich in ihrem Sinn- und Bedeutungsgehalt weitgehend entsprechender Sachbegriffe eine Sachinformation über bestimmte Eigenschaften der Dienstleistungen vermittelt werden soll, nämlich dass diese in Einklang mit Gesetz und Recht erbracht werden - wie die Markenstelle bereits zutreffend dargelegt hat - oder aber auch, dass die beanspruchten Dienstleistungen sich ihrem Inhalt und Thematik nach im weitesten Sinne mit Recht und Legalität, d. h.. Gesetzmäßigkeit befassen. Ein Verständnis im erstgenannten Sinne liegt bei den beanspruchten Dienstleistungen "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen" nahe, da diese in Bezug auf ihre Aus- und Durchführung zum Teil sehr speziellen, nicht jedermann geläufigen rechtlichen Anforderungen und Regeln unterliegen können. Auch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen "technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware" erschöpft sich die angemeldete Wortkombination in dem Hinweis, dass diese sich im Rahmen von Recht und Legalität halten bzw. den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und diese beachten. In Bezug auf die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen "Rechtsberatung und -vertretung; wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware" entnimmt der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung lediglich den inhaltsbezogenen Sachhinweis, dass diese sich inhaltlich und thematisch mit Fragen von Recht und Legalität beschäftigen können.
Der Umstand, dass beide Bestandteile einen weitgehend übereinstimmenden Sinngehalt aufweisen, bewirkt dabei entgegen der Auffassung des Anmelders nicht, dass der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteile entsteht, so dass der Verkehr darin mehr als nur die Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe erkennt. Der Verkehr ist daran gewöhnt, sachbezogene Informationen durch neue, schlagwortartige und einprägsame Wortkombinationen vermittelt zu bekommen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 89). Er wird es daher auch nicht als ungewöhnlich empfinden, wenn ihm bestimmte Eigenschaften oder Inhaltsangaben durch zwei weitgehend aufeinander bezogene bzw. sich in ihrem Sinngehalt weitgehend entsprechende Begriffe vermittelt werden sollen. Vergleichbar einer Verdoppelung eines Markenbestandteils führt allein eine solche begriffliche Übereinstimmung beider Bestandteile daher nicht von einem sachbezogenen Verständnis der Wortkombination weg, wenn nicht weitere strukturelle und/oder sprachliche Besonderheiten hinzutreten, die dazu beitragen könnten, dass der Verkehr darin ein betriebliches Herkunftskennzeichen und damit eine Marke erkennt. Solche Besonderheiten weist die angemeldete Bezeichnung jedoch nicht auf. Sie erschöpft sich vielmehr in der Zusammenfügung von zwei beschreibenden Sachangaben, die auch in ihrer Kombination einen sachbezogenen Aussagegehalt für die angemeldeten Dienstleistungen aufweisen.
Dem rein sachlichen Aussagegehalt von "RECHTLEGAL" steht dabei nicht entgegen, dass diese Wortkombination nicht näher die dahinter stehenden Inhalte spezifiziert. Denn auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke und Wortfolgen können einen beschreibenden und sachbezogenen Charakter in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen haben. So bezeichnet auch "RECHTLEGAL" schlagwortartig und treffend ein mögliches inhaltliches bzw. thematisches Fachgebiet der beanspruchten Dienstleistungen. Die angemeldete Bezeichnung ist insoweit weder unklar noch mehrdeutig (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt").
Zutreffend hat die Markenstelle auch darauf hingewiesen, dass selbst bei einem - nach Auffassung des Senats allerdings nicht sonderlich nahe liegenden - Verständnis der Wortkombination im Sinne von "richtig, wirklich legal" keine Schutzfähigkeit gegeben wäre, da auch in dieser Bedeutung die Wortkombination einen sachbezogenen Aussagegehalt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen aufweist, der ihrem Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis und damit als Marke entgegenwirkt. Soweit der Anmelder in diesem Zusammenhang angesprochen hat, dass der Verkehr die unter der Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen ausschließlich ihm zuschreibe, könnte dies die Frage der Verkehrsdurchsetzung einer von Haus aus nicht schutzfähigen Bezeichnung i. S. von § 8 Abs. 3 MarkenG (vgl. BGH, MarkenR 2006, 475 - Casino Bremen) betreffen. Die Voraussetzungen dafür sind aber weder schlüssig vorgetragen noch wurden Unterlagen eingereicht, die Anhaltspunkte für eine solche Verkehrsdurchsetzung ergeben. Dieser Frage kann daher nicht weiter nachgegangen werden.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Der seiner Form nach hilfsweise erklärte Antrag auf Eintragung der der Klasse 42 zuzuordnenden Dienstleistungen ist bereits deshalb unerheblich, weil das angemeldete Zeichen aus den genannten Gründen insgesamt und damit auch für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 schutzunfähig ist.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems Bayer Merzbach
Na