BVerwG
9. September 2004
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BVerwG
21. November 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.11.2005 - 9 A 38/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 38/04 |
| Entscheidungsdatum : | 21. November 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. November 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rubel{GESPERRT:ENDE} als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 14. November 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.