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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1576/92 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juli 1993 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Bamberg Beschluß; 09.07.1992; Ws 314/92
Leitsatz
1. Um der Wechselwirkung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und seinen Schranken aus den allgemeinen Gesetzen verfassungsrechtlich gerecht zu werden, bedarf es beim Anhalten eines Briefes eine Strafgefangenen wegen darin enthaltener Beleidigungen in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Gefangenen und dem Schutz der Ehre betroffener Dritter. Dabei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen; auch darf bei der Beurteilung der Schwere einer Beleidigung nicht allein auf deren Inhalt abgestellt werden, sondern es müssen auch die näheren Umstände - wie z.B. in welchem Zusammenhang, aus welchem Anlaß und wem gegenüber die Äußerung gemacht worden ist - berücksichtigt werden. Bei der gebotenen Abwägung ist weiter einzustellen, daß Strafgefangene angesichts ihrer besonderen Situation in ihren Äußerungsmöglichkeiten ohnehin eingeschränkt sind. Dies führt dazu, daß sie unter Umständen in besonderer Weise auf die Möglichkeit der schriftlichen Mitteilung ihrer Meinung Dritten gegenüber angewiesen sind und daher Beschränkungen des Briefverkehrs in hohem Maße als belastend und eingreifend empfinden. Mithin darf § 31 StVollzG nicht in einer Weise angewendet werden, die im Ergebnis die Äußerungen des Strafgefangenen einer Zensur unterstellt.
2. Gibt das Gericht der inkriminierten Textpassage über ihren Wortlaut hinaus einen weitergehenden Inhalt, der jedoch keineswegs zwingend ist, so hat es sich der für seine eigene Deutung maßgebenden Umstände besonders zu versichern.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 ; StGB § 185 ; StVollzG § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen
HRSt StVollzG § 31 Nr. 1
JuS 1995, 68
NJW 1994, 1149
StV 1993, 600
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten eines Briefes eines Strafgefangenen an seine Verlobte.
I. Der Beschwerdeführer verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Am 11. August 1991 schrieb der Beschwerdeführer aus der Justizvollzugsanstalt Straubing einen Brief an seine Verlobte. Darin äußerte er sich u.a. wie folgt:
"Eine neue mechanische SM (gemeint ist eine Schreibmaschine) wäre zwar auch nicht teuer, doch in gewisser Weise eine unnütze Anschaffung. Denn wer schreibt draußen schon mit einem derartigen Gerät, und auch ich habe ja eine Elektrische. Die sind aber verboten, zumindest in Bayern. Sagt jedenfalls das ,,Reichparteitags-OLG" in Nürnberg."
Mit Verfügung vom 14. August 1991 ordnete der zuständige Abteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt das Anhalten des Briefes mit der Begründung an, daß sein Inhalt das Ziel des Vollzuges gefährde und grobe Beleidigungen enthalte. Hiergegen stellte der zwischenzeitlich in die Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth verlegte Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG. Mit Beschluß vom 25. Mai 1992 stellte das Landgericht Bayreuth fest, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei und der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen habe. Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsbeschwerde hob das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluß vom 9. Juli 1992 den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 25. Mai 1992 hinsichtlich der Feststellung der Erledigung der Hauptsache auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Maßnahme habe sich durch Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt nicht erledigt, weil die hier relevante Frage, ob das angehaltene Schreiben einen grob beleidigenden Inhalt habe, nicht davon abhänge, in welcher Anstalt oder Vollzugsform sich der Absender befinde. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei aber in der Sache zurückzuweisen gewesen, weil jedenfalls die Bezeichnung des Oberlandesgerichts Nürnberg in dem angehaltenen Brief als "Reichsparteitags-OLG" eine grobe Beleidigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG darstelle, welche die Anhaltung rechtfertige. Denn mit dieser Aussage bezwecke der Beschwerdeführer bewußt, die Richter dieses Gerichtes und deren Rechtsprechung in die Nähe des nationalsozialistischen Willkür- und Unrechtsstaates zu stellen. Die Aussage sei damit grob ehrverletzend und diskriminierend und könne wegen der Schwere des in ihr enthaltenen Vorwurfs auch nicht mehr als eine noch hinzunehmende Unmutsäußerung eines Strafgefangenen angesehen werden. In diesem Zusammenhang könne es auch keinen Unterschied machen, daß es sich bei der Empfängerin des Schreibens nach dem Vortrag des Beschwerdeführers um seine Verlobte handele. Denn wie der Senat bereits entschieden habe, unterlägen im Hinblick auf das Vollzugsziel in § 2 StVollzG auch Briefe an die nächsten Angehörigen der Anhaltung nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 24. Juli 1992 zugegangen.
II. Am 29. Juli 1992 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG. Die beanstandete Aussage sei in einem privaten Brief an seine Verlobte erfolgt, in welcher er die Dinge aus seiner Sicht habe schildern und bewerten wollen.
Durch die Anhalteverfügung habe er Wut und Verärgerung gegenüber seiner Verlobten nicht mehr frei artikulieren können.
III. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Die Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung sei durch die allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 31 StVollzG gehöre, und durch den Schutz der persönlichen Ehre beschränkt. Die Bezeichnung des Oberlandesgerichts Nürnberg als "Reichsparteitags-OLG" enthalte eine gezielte und massive Ehrverletzung der Richter dieses Gerichtes und stelle eine auch strafrechtlich relevante, grobe Beleidigung der Betroffenen im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG dar.
Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer die Äußerung in einem privaten Schreiben an seine Verlobte niedergelegt habe, ergebe sich nichts anderes. Denn der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannte unantastbare. Bereich privater Lebensgestaltung werde verlassen, wenn das Verhalten des Einzelnen in den Bereich eines Anderen hineinwirke.
Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf die unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schriftwechsel eines Untersuchungsgefangenen mit seinem Ehegatten oder nahen Familienangehörigen stütze, stehe dem schon entgegen, daß der Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten nicht unter den besonderen Schutz der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG falle. Im übrigen könnten Grundsätze für den Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen, die nicht zuletzt im Blick auf die Unschuldsvermutung entwickelt worden seien, nicht auf den Schriftverkehr von Strafgefangenen übertragen werden; für diesen seien andere Gesichtspunkte, insbesondere das in § 2 StVollzG bezeichnete Ziel des Strafvollzuges maßgebend.
IV. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Juli 1992 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
1. Der vom Beschwerdeführer verfaßte Brief an seine Verlobte genießt als Meinungsäußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 82, 272 [281]). Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken zwar in den Vorschriften. der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG gehört, und in dem Recht der persönlichen Ehre. Grundrechtsbeschränkende Gesetze müssen jedoch ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 82, 272 [280]; st. Rspr.).
Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen gilt aber auch hier, daß die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall prinzipiell den dafür zuständigen Fachgerichten zustehen und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind. Das Bundesverfassungsgericht darf nur eingreifen, wenn die Fachgerichte dabei gerade Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Das kann bei Entscheidungen, die die Meinungsfreiheit berühren, aber bereits dann der Fall sein, wenn das Gericht eine Äußerung unzutreffend erfaßt oder gewürdigt hat. So verstößt es gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ein Gericht der Würdigung einer Meinungsäußerung eine Aussage zugrundelegt, die so nicht gefallen ist, wenn es der Äußerung einen Sinn gibt, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn es sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheidet, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuscheiden (vgl. BVerfGE 86, 122 [129]).
Bei Konflikten zwischen der Meinungsfreiheit und den durch die allgemeinen Gesetze zu schützenden Rechtsgütern muß außerdem eine Abwägung vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 86, 122 [129 f.]). Dem hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, in dem er in § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG festgelegt hat, daß im Strafvollzug nicht jeder Brief mit beleidigendem Inhalt anzuhalten ist, sondern die Justizvollzugsanstalt Briefe mit groben Beleidigungen in Ausübung ihres Ermessens anhalten kann. Um der Wechselwirkung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und seinen Schranken aus den allgemeinen Gesetzen verfassungsrechtlich gerecht zu werden, bedarf es deshalb beim- Anhalten eines Briefes eines Strafgefangenen wegen darin enthaltener Beleidigungen in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Gefangenen und dem Schutz der Ehre betroffener Dritter. Dabei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen; auch darf bei der Beurteilung der Schwere einer Beleidigung nicht allein auf deren Inhalt abgestellt werden, sondern es müssen auch die näheren Umstände - wie z.B. in welchem Zusammenhang, ,aus welchem Anlaß und wem gegenüber die Äußerung gemacht worden ist - berücksichtigt werden. Bei der gebotenen Abwägung ist weiter einzustellen, daß Strafgefangene angesichts ihrer besonderen Situation in ihren Äußerungsmöglichkeiten ohnehin eingeschränkt sind. Dies führt dazu, daß sie unter Umständen in besonderer Weise auf die Möglichkeit der schriftlichen Mitteilung ihrer Meinung Dritten gegenüber angewiesen sind und daher Beschränkungen des Briefverkehrs in hohem Maße als belastend und eingreifend empfinden. Mithin darf § 31 StVollzG nicht in einer Weise angewendet werden, die im Ergebnis die Äußerungen der Strafgefangenen einer Zensur unterstellt.
2. Diesen Anforderungen genügt indessen die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg nicht.
Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, daß der Beschwerdeführer mit der Bezeichnung "Reichsparteitags-OLG" bewußt bezwecke, die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg und ihre Rechtsprechung in die Nähe des nationalsozialistischen Willkür- und Unrechtsstaates zu stellen. Damit hat das Gericht der inkriminierten Textpassage über ihren Wortlaut hinaus einen weitergehenden Inhalt gegeben. Die vom Gericht vorgenommene und nicht näher begründete Auslegung ist jedoch keineswegs zwingend. Die beanstandete Äußerung kann objektiv auch dahin verstanden werden, daß die von dem Beschwerdeführer als unerfreulich empfundene, von ihm auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg zurückgeführte eigene Situation gewissermaßen in Parallele gesetzt ist zu der Bedeutung, die der Sitzort des Gerichts in der unerfreulichen Geschichte des Nationalsozialismus hatte. Ein solches Verständnis der Äußerung, das ihr wenig Sinn beimißt, ja sie töricht erscheinen läßt, ist bei Berücksichtigung der Verärgerung des Beschwerdeführers naheliegend. Jedenfalls hätte das Oberlandesgericht Bamberg sich für seine eigene Deutung der dafür maßgebenden Umstände besonders versichern müssen. Schon aus diesem Grund verletzt seine Entscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung.
Daneben enthält die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts auch bei der Rechtsanwendung keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werdende Abwägung des gesetzlichen Ehrenschutzes gegenüber den Rechten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation als Strafgefangener und der näheren Umstände der beanstandeten Äußerung. Auch damit hat das Oberlandesgericht Bedeutung und Reichweite des Art. 5 GG im konkreten Falle offensichtlich verkannt und das Grundrecht der Meinungsfreiheit bei seiner Entscheidung nicht beachtet.
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Da sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 2 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.