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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.08.2005 - 9 A 19/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 19/05 |
| Entscheidungsdatum : | 11. August 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. August 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren des Klägers zu 3 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 30.05 und wird eingestellt. Das Verfahren der Kläger zu 1, 2, 4 und 5 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 9 A 19.05 entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 3 einen Anteil von 1/3. Hinsichtlich der restlichen Kosten bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 9 A 19.05 vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Trennung auf 45 000 EUR und danach auf 30 000 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO.
Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 A 30.05 ist einzustellen, nachdem der Kläger zu 3 mit Schriftsatz vom 9. August 2005 seine Klage zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.