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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2002 - 4 A 40/01 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 40/01 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Dezember 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID BVerwG 4 A 40.01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemmel , Halama , Prof. Dr. Rojahn und Gatz
entschieden:
Die Klage gegen die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums C. vom 25. April 2001 wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I. 1 Die Kläger sind im innerörtlichen Bereich der beigeladenen Stadt Z. Eigentümer des Flurstücks Nr. ..., auf dem in früheren Zeiten eine Kittfabrik betrieben wurde. Auf dem Grundstück befinden sich ein unterkellertes Gebäude in Ziegelbauweise und ein Schuppen. Die Räumlichkeiten sind seit 1997 bzw. 2001 vermietet. Nach den Angaben der Kläger wird das Hauptgebäude derzeit von Studenten zu Montagezwecken genutzt, während der Schuppen als Lagerraum dient.
2 Das Grundstück wird im Westen durch die zwischen sechs und sieben Meter breite Straße A. begrenzt. Im Osten grenzte es ursprünglich an die U...straße, die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 93. Die U...straße wurde im Jahr 1985 im Zuge der Umgestaltung der Kreuzung mit dem F.-Ring, der Ortsdurchfahrt der B 173, nach Osten verlegt. Die höhengleiche Kreuzung wurde beseitigt. Die U...straße kreuzt den F.-Ring nunmehr im Wege einer Unterführung. Der Bereich zwischen dem Flurstück Nr. ... und der Trasse der verlegten U...straße unter Einschluss des früheren Straßenkörpers wird seitdem als in weiten Teilen unbefestigter gebührenpflichtiger öffentlicher Parkplatz genutzt. Im Bestandsverzeichnis der Gemeindestraßen wird die Fläche mit dem Zusatz "Widmungsbeschränkungen ruhender Verkehr" aufgeführt. Das Grundstück der Kläger verfügt sowohl zur Straße A. als auch zum Parkplatzgelände hin über Tore. Das östliche Tor ist vom Fahrbahnrand der U...straße (neu) etwa 60 m entfernt. Entlang der östlichen Einfriedigung sind zwei großflächige Werbetafeln aufgestellt. Für das Grundstück gibt es keinen Bebauungsplan. Die Umgebung ist durch eine Mischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung gekennzeichnet. Über die Straße A., die im Norden als Sackgasse endet und im Süden in die Am...straße einmündet, ist das Grundstück der Kläger mit dem übrigen innerstädtischen Straßennetz verbunden.
3 Unter dem 25. April 2001 genehmigte das Regierungspräsidium C. den Plan für den Ausbau des Knotenpunkts B 93/B 173. Gegenstand der Genehmigung ist die Errichtung zweier Rampenfahrbahnen, die es im Rechtsabbiegeverkehr ermöglichen, von der B 173 nach Süden in die B 93 ab- und umgekehrt von der B 93 in Richtung B 173 aufzufahren. Das Rampenbauwerk hat eine maximale Höhe von fünf Metern. Der Dammfuß nähert sich der östlichen Grenze des Grundstücks der Kläger stellenweise bis auf fünf Meter. Lärmschutzmaßnahmen oder sonstige Schutzvorkehrungen sind nicht vorgesehen. Die von den Klägern im Planungsverfahren erhobenen Einwendungen wies das Regierungspräsidium zurück.
4 Zur Begründung ihrer am 16. Juli 2001 erhobenen Klage tragen die Kläger vor: Das Regierungspräsidium habe sich unzulässigerweise des Mittels der Plangenehmigung bedient. Aufgrund der geplanten Baumaßnahmen drohten ihnen spürbare Wertverluste. Die bauliche Verwertung ihres Grundeigentums werde erheblich erschwert. Ihr Grundstück werde vom Straßennetz praktisch abgeschnitten. Bisher werde es im Wesentlichen von Osten her erschlossen. Die Zufahrt über den Parkplatz sei von der Beigeladenen jahrelang geduldet worden. Die Straße A. sei als Anbindung ungeeignet. Sie könne nicht von allen im öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugen einschließlich Lkw befahren werden. Ein Wenden oder Rangieren sei auf dieser Straße unmöglich. Das Planvorhaben sei für sie mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verbunden. Sie hätten eine Geräuschimmissionsprognose erstellen lassen. Der Sachverständige G. komme in seinem Gutachten vom 14. Oktober 1999 zu dem Ergebnis, dass nachts mit Grenzwertüberschreitungen in einer Größenordnung von 1 db(A) zu rechnen sei. Der Planungsträger habe es versäumt, der Frage nach der Schadstoffbelastung nachzugehen. Er habe Anlass gehabt, sich hiermit eingehender auseinander zu setzen. Die von ihm angenommene Verkehrsmenge von 5 000 Fahrzeugen je Tag sei für den Kreuzungsbereich zweier Bundesstraßen unrealistisch. Beeinträchtigungen drohten ihnen auch durch abfließendes Oberflächenwasser, da die geplante Rampe bis dicht an ihr Grundstück heranreiche. Wirtschaftliche Einbußen entstünden ihnen zusätzlich dadurch, dass die Werbetafeln an ihrem jetzigen Standort ihre Werbewirksamkeit verlören.
5 Die Kläger beantragen,
6 die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums C. vom 25. April 2001 aufzuheben.
7 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
8 die Klage abzuweisen.
9 Der Beklagte führt aus: Das Planvorhaben ändere nichts an der Erschließungssituation. Das Grundstück der Kläger sei im Osten seit Jahren nicht mehr an das allgemeine Straßennetz angebunden. Es grenze dort an einen öffentlichen Parkplatz, der der Aufnahme des ruhenden Verkehrs diene. Die Zufahrt über das Parkplatzgelände sei zwar bisher geduldet, aber rechtlich nicht abgesichert worden. Im Übrigen bestehe über die Straße A. eine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz. Die Plangenehmigung weise auch unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzrechts keine Defizite auf. Die Kläger könnten aus der von ihnen vorgelegten Schalluntersuchung nichts für sich herleiten. Es könne dahinstehen, wie weit dem Sachverständigen überhaupt zu folgen sei. Jedenfalls komme es auf die von ihm ermittelte geringfügige Grenzwertüberschreitung während der Nachtzeit nicht an. Das Grundstück der Kläger sei unter Lärmschutzgesichtspunkten nicht schutzwürdig. Es handele sich um eine Industriebrache. Das Grundstück, eine Altlastenverdachtsfläche, werde offenbar bereits seit Jahren nicht genutzt. Von berücksichtigungsbedürftigen baulichen Verhältnissen, die sich in der Entwicklung befänden, könne keine Rede sein. Eine überschlägige Beurteilung der Luftschadstoffsituation durch das Staatliche Umweltfachamt P. habe ergeben, dass verkehrsbedingte Luftschadstoffimmissionen nicht zu besorgen seien. Die einschlägigen Immissions-, Grenz- und Konzentrationswerte würden deutlich unterschritten. In der Plangenehmigung seien Entwässerungsvorkehrungen vorgesehen. Die Kläger legten nicht dar, was sie zu der Annahme berechtige, dass diese Maßnahmen nicht ausreichten. Wenn die Werbetafeln an ihrem jetzigen Standort im Falle der Verwirklichung des Planvorhabens die ihnen zugedachte Wirkung verfehlten, dann werde nicht ein Recht der Kläger vereitelt, sondern eine bloße Chance zunichte gemacht, zu der das Grundstück Gelegenheit biete.
10 Die Beigeladene macht geltend: Ein Anspruch auf unveränderten Fortbestand einer vorteilhaften Verkehrsverbindung bestehe nicht. Hier komme noch hinzu, dass die Kläger auf die Beibehaltung der rechtlich nicht gesicherten Zufahrt über den Parkplatz nicht hätten vertrauen können. Das Flurstück Nr. ... sei über die Straße A. und die Am...straße ausreichend erschlossen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei eine weitergehende Bebauung weder beantragt noch angezeigt worden. Beabsichtigte künftige Nutzungen seien unbeachtlich. Dies gelte auch für das rechtlich gebotene Maß an Lärmvorsorge und die Abwehr schädlicher Luftschadstoffimmissionen. Die Zulässigkeit der Werbeanlagen werde durch die genehmigte Planung nicht berührt. Es sei Sache der Kläger, sich insoweit gegebenenfalls an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
II. 11 Der Senat macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
12 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger werden durch die Plangenehmigung vom 25. April 2001 nicht in ihren Rechten verletzt. Ihre Einwände greifen nicht durch.
13 Die Kläger beanstanden ohne Erfolg, dass sich das Regierungspräsidium C. zur Durchführung der geplanten Straßenbaumaßnahme des Mittels der Plangenehmigung bedient hat. Nach § 17 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 FStrG in der Fassung vom 19. April 1994 (BGBl I S. 854) kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Rechte der Kläger im Sinne dieser Vorschrift werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die nur im Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist nämlich der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint, nicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2000 BVerwG 11 VR 12.00 Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51). Das Grundstück der Kläger wird durch die Baumaßnahme, die den Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigung bildet, nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Die Rampe soll jenseits der Grundstücksgrenzen errichtet werden.
14 Auch inhaltlich weist die Plangenehmigung vom 25. April 2001 keine Mängel auf.
15 Die Kläger stellen die Planrechtfertigung nicht in Frage. Defizite sind auch sonst nicht ersichtlich.
16 Die angefochtene Plangenehmigung verstößt nicht gegen striktes Recht. Das Planvorhaben widerspricht nicht den rechtlichen Vorgaben des § 8 a FStrG. Das Grundstück der Kläger verfügt auf der Ostseite freilich über ein Tor, durch das es angefahren werden kann. Diese Zufahrtsmöglichkeit wird unterbunden, wenn das Straßenbauvorhaben, wie geplant, verwirklicht wird, denn der Fuß des Rampenbauwerks reicht nach den Planunterlagen bis dicht an die Grundstücksgrenze heran. Zu Unrecht sehen die Kläger hierdurch den Tatbestand des § 8 a Abs. 4 Satz 1 FStrG als erfüllt an. Werden auf Dauer Zufahrten und Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast nach dieser Vorschrift einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Dahinstehen kann, ob die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ein geeignetes Mittel ist, um das in dieser Regelung bezeichnete Ziel zu erreichen. Jedenfalls greift § 8 a Abs. 4 Satz 1 FStrG tatbestandlich nicht ein. Durch das Planvorhaben wird den Klägern eine Zufahrtsmöglichkeit, wie sie von dieser Vorschrift vorausgesetzt wird, nicht entzogen. Das Flurstück Nr. ... grenzte im Osten zwar ursprünglich an die Ortsdurchfahrt der B 93 an. Die Trasse dieser Bundesstraße wurde jedoch im Jahr 1985 im Zuge der Umgestaltung der Kreuzung mit der Ortsdurchfahrt der B 173 nach Osten verlegt. Der Bereich zwischen dem Grundstück der Kläger und der Trasse der B 93 neu ist seitdem nicht mehr Bestandteil der Bundesstraße. Er wird vielmehr als öffentlicher Parkplatz genutzt, der von der B 93 neu nurmehr über eine Zufahrt an seinem äußersten südlichen Ende erreichbar ist. Eine Erschließungsfunktion erfüllt er nicht mehr. Abgetrennt von der Bundesstraße steht er ausschließlich für den ruhenden Verkehr zur Verfügung. Nach § 53 Abs. 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 gilt er als für diesen Zweck gewidmet. Im Bestandsverzeichnis der Beigeladenen (vgl. § 4 Satz 3 SächsStrG) wird er als Ortsstraße mit dem Zusatz "Widmungsbeschränkungen ruhender Verkehr" aufgeführt. Diese straßenrechtliche Situation schließt es aus, der Verbindung, die durch das Tor auf der Ostseite des Grundstücks der Kläger mit der Parkplatzfläche hergestellt wird, die rechtliche Qualität einer Zufahrt im Sinne des § 8 a Abs. 4 Satz 1 FStrG zuzuerkennen.
17 Aber selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, dass § 8 a Abs. 4 Satz 1 FStrG einschlägig ist, ändert sich an der rechtlichen Beurteilung letztlich nichts. Denn nach Satz 3 dieser Vorschrift entsteht die Verpflichtung nach Satz 1 nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen. Dies trifft hier zu. Denn das Grundstück der Kläger besitzt eine anderweitige ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz. Es grenzt im Westen an die Straße A. und kann von dorther angefahren werden. Diese Verbindung ermöglicht eine angemessene Grundstücksnutzung. Ohne Erfolg stellen die Kläger dies mit dem Argument in Abrede, ein Wenden oder Rangieren sei auf der Straße A. unmöglich, da es sich um eine Sackgasse handele. Die von ihnen geschilderten Unzuträglichkeiten sind als situationsbedingte Vorbelastung hinzunehmen. Die Anlieger einer Sackgasse müssen mit den Gebrauchsmöglichkeiten vorlieb nehmen, zu denen ihnen die Lage ihrer Grundstücke an einer solchen Straße Gelegenheit bietet. Im Übrigen übersehen die Kläger, dass es für die Anwendung des § 8 a Abs. 4 Satz 3 FStrG nicht darauf ankommt, in welchem Umfang auf der Straße Wende- oder Rangiermanöver ausführbar sind. Entscheidend ist vielmehr auch bei einer Sackgasse, ob die Gewähr dafür besteht, dass die Grundstücke von der Straße her befahren werden können. Für welche Art von Zu- und Abgangsverkehr ausreichende Voraussetzungen im Sinne des § 8 a Abs. 4 Satz 3 FStrG gegeben sein müssen, hängt von der planungsrechtlichen Situation ab. Die Straßenverbindung muss so beschaffen sein, dass sie den insoweit maßgeblichen Erschließungsanforderungen gerecht wird. Das Grundstück der Kläger ist Teil des nicht überplanten Innenbereichs, der hier, wie die Ortsbesichtigung bestätigt hat, die Merkmale eines Mischgebiets aufweist. Die Straße A. mündet in die Am...straße ein, die ihrerseits u.a. über die C.- und die L.-S.-Straße an das übrige Wegenetz der beigeladenen Stadt angebunden ist. Dem freien Gebrauch dieser Straßen steht nichts im Wege. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, wird die Bebauung gerade auch im Bereich der Straße A. und der Am...straße maßgeblich durch gewerbliche Elemente mitgeprägt. Das Vorhandensein von Gewerbebetrieben an diesen Standorten ist ein Beleg dafür, dass die Straßen in der Nachbarschaft ausreichend dimensioniert sind, um den betriebsbezogenen Zu- und Abgangsverkehr aufzunehmen. Mit einer Breite von maximal sieben Meter genügt freilich weder die Straße A. noch die Am...straße der Forderung der Kläger, so beschaffen zu sein, dass sie mit allen zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeugen einschließlich Schwerlastzügen bis 18,71 m Länge befahren werden kann. Dieser Umstand hindert indes nicht die Anwendung des § 8 a Abs. 4 Satz 3 FStrG. Ausreichend im Sinne dieser Vorschrift ist eine Straßenverbindung dann, wenn auf ihr der Zu- und Abgangsverkehr abgewickelt werden kann, auf den die Anlieger angewiesen sind, um ihre Grundstücke im Rahmen des planungsrechtlich Zulässigen nutzen zu können. Es liegt auf der Hand, dass in einer Umgebung, die Mischgebietscharakter hat, an die Erschließung nicht die Maßstäbe angelegt werden können, die für ein Gewerbe- oder ein Industriegebiet zu fordern wären. Woraus die Kläger herleiten, dass sich auf ihrem Grundstück unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten Nutzungen verwirklichen lassen, die mit Schwerlastkraftwagenverkehr jeglicher Art verbunden sind, legen sie nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
18 Der Plangenehmigungsbehörde ist es nicht deshalb verwehrt, die Kläger auf die anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz zu verweisen, weil die Zufahrt zum Flurstück Nr. ... vom Parkplatz an der B 93 neu her von der Beigeladenen jahrelang geduldet worden ist. § 8 a Abs. 4 Satz 3 FStrG entbindet den Planungsträger von der durch § 8 a Abs. 4 Satz 1 FStrG begründeten Verpflichtung auch dann, wenn die Zufahrtsmöglichkeit, die durch einen Planungsakt unterbunden wird, lediglich auf einer widerruflichen Erlaubnis beruht. Es versteht sich von selbst, dass diese Rechtsfolge auch dann eintritt, wenn der Grundstückseigentümer die Befugnis, eine Zufahrt zu nutzen, nicht aus einer förmlichen Erlaubnis, sondern aus einer bloßen Duldung ableitet.
19 Die Wertverluste, die die Kläger nach ihrer Darstellung dadurch erleiden, dass ihr Grundstück fortan nicht mehr vom Osten her angefahren werden kann, sind rechtlich irrelevant. Sie sind entgegen ihrer Einschätzung nicht die Folge davon, dass eine durch § 8 a FStrG geschützte Rechtsposition entzogen wird. Durch die Planung wird vielmehr eine bloße Chance zunichte gemacht, die zu nutzen bisher Gelegenheit bestand, auf deren Fortbestand die Kläger aber keinen Rechtsanspruch haben (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 BVerwG 4 VR 7.99 Buchholz 407.4 § 8 a FStrG Nr. 11).
20 Auch die Lärmproblematik bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Plangenehmigung an einem Mangel leidet, der zur Aufhebung nötigt. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG überlässt es der Regelung durch Rechtsverordnung, die Grenzwerte festzusetzen, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen. Wie aus § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV erhellt, sind Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu beurteilen. Weist die Bebauung die Merkmale eines Mischgebietes auf, so sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte maßgeblich. Danach darf der Beurteilungspegel 64 db(A) tags und 54 db(A) nachts nicht überschreiten. Die Kläger gehen auf der Grundlage der Geräuschimmissionsprognose des Sachverständigen G. vom 14. Oktober 1999 davon aus, dass ihr Grundstück Lärmbelastungen ausgesetzt werden wird, die den zulässigen Nachtwert um etwa 1 dB(A) übersteigen. Dahinstehen kann, ob es auf die von ihnen geltend gemachte Überschreitung rechtlich überhaupt ankommt. Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nach § 2 Abs. 3 der 16. BImSchV nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden. Nach der Darstellung der Beigeladenen gibt es auf dem Flurstück Nr. ... keinerlei Anzeichen für eine auf Dauer angelegte gewerbliche Tätigkeit oder sonstige Nutzung. Die Kläger widersprechen dem zwar, ihr Vorbringen enthält aber keine Elemente, die auf Nutzungsverhältnisse schließen lassen, denen auch nachts ein Schutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann. Auf dem Flurstück Nr. ... befinden sich ein unterkellertes Gebäude in Ziegelbauweise und ein Schuppen. Die Kläger sind den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass diese Bauwerke Räume enthalten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen auch in der Nachtzeit bestimmt sind. Das Hauptgebäude ist überhaupt erst seit dem 1. November 2001 vermietet. Das Mietverhältnis, das sich auf die eine Hälfte des Schuppens bezieht, besteht seit dem 1. April 1997. Die von den Klägern vorgelegten Mietverträge geben keinerlei Aufschlüsse darüber, welchem Gebrauchszweck die Räumlichkeiten zu dienen bestimmt sind. Nach den im Rahmen der Ortsbesichtigung gemachten Angaben wird das Hauptgebäude "von Studenten zu Montagezwecken genutzt", während "der Schuppen als Lagerraum dient". Dass der Schuppen nicht schutzwürdig im Sinne des § 2 der 16. BImSchV ist, liegt auf der Hand. Aber auch das andere Bauwerk vermittelt auf der Grundlage der bei den Akten befindlichen Erkenntnismittel nicht den Eindruck einer zu jeder Tages- und Nachtzeit genutzten Arbeitsstätte. Etwaige weiter gehende Bau- oder Nutzungsabsichten der Kläger, die bisher weder in einer Baugenehmigung noch auch nur in einem Bauantrag ihren Niederschlag gefunden haben, brauchte der Planungsträger nicht in seine Erwägungen mit einzubeziehen (vgl. § 42 Abs. 1 BImSchG).
21 Dem weiter nachzugehen erübrigt sich indes, weil es auf die von Dipl.-Ing. G. ermittelte Überschreitung des Nachtwertes aus einem anderen Grunde nicht ankommt. Die Kläger stellen nicht in Abrede, dass die von ihnen vorgelegte Geräuschimmissionsprognose vom 14. Oktober 1999 nicht mit den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen übereinstimmt, die vom Beklagten im Rahmen des Planungsverfahrens angestellt worden sind. Danach ist auf dem Flurstück Nr. ... weder tags noch nachts eine Überschreitung des für Mischgebiete maßgeblichen Immissionsgrenzwertes zu erwarten. Die 16. BImSchV regelt, wie der Beurteilungspegel zu ermitteln ist. Einschlägig ist § 3 Satz 1. Danach ist der Beurteilungspegel anhand der Anlage 1 zu berechnen, die ihrerseits zur weiteren Konkretisierung an die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Ausgabe 1990 (RLS-90) anknüpft. Das Rechenwerk, auf das sich der Planungsträger stützt, ist auf der Grundlage dieser Vorgaben erstellt worden. Der von den Klägern eingeschaltete Sachverständige zieht dies nicht in Zweifel. Wenn er in seiner Geräuschimmissionsabschätzung zu anderen Ergebnissen gelangt, dann beruht dies nach seinen eigenen Erläuterungen darauf, dass er dem Berechnungsansatz des Beklagten das "Rechenmodell G." gegenüberstellt. Dahinstehen kann, wie seine Berechnungsmethode fachlich zu bewerten ist. Die 16. BImSchV eröffnet bei der Berechnung des Beurteilungspegels keine Wahlmöglichkeiten. Wie im Einzelnen vorzugehen ist, bestimmt sie abschließend. Die Zwecktauglichkeit des von ihr festgeschriebenen Verfahrens ist bisher von keiner Seite ernsthaft in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 BVerwG 4 A 10.95 Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13). Die Aussagekraft eines anhand dieser Maßstäbe erstatteten Lärmschutzgutachtens lässt sich nicht mit einer Lärmprognose erschüttern, der ein hiervon abweichendes Berechnungsverfahren zugrunde liegt.
22 Unter dem Blickwinkel der Schadstoffbelastung bietet die Planung ebenfalls keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die Kläger halten dem Planungsträger ohne Erfolg vor, diesem Problemkreis in der angefochtenen Plangenehmigung nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt zu haben. Die Planungsbehörde hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Untersuchungen anstellen lassen, die sich als nachträgliche Bestätigung dafür werten lassen, dass sich in diesem Punkt eingehendere Ermittlungen erübrigten. Das Staatliche Umweltfachamt P. kommt in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2001 auf der Grundlage der 22. und der 23. BImSchV unter Berücksichtigung der Grenzwerte, die sich für die Zukunft aus den EG-Richtlinien 1999/30/EG und 2000/69/EG ergeben, für die straßenverkehrsrelevanten Komponenten CO, CmHn, NOx, Pb, SO2 und Benzol zu dem Schluss, "dass in Auswertung der durchgeführten Berechnung aus fachlicher Sicht schädliche Umwelteinwirkungen durch verkehrsbedingte Luftschadstoffimmissionen infolge des geplanten Straßenbauvorhabens nicht zu besorgen sind". Die Kläger ziehen dieses Ergebnis lediglich mit dem Argument in Zweifel, den Berechnungen sei eine für den Kreuzungsbereich zweier Bundesstraßen unrealistisch geringe Verkehrsmenge, nämlich 5 000 Fahrzeuge pro Tag, zugrunde gelegt worden. Sie übersehen indes bei ihrem Einwand, dass für die rechtliche Beurteilung nicht der Gesamtfahrzeugverkehr maßgeblich ist, der auf der B 93 und der B 173 abgewickelt wird. Die Einwirkungen, die schon jetzt von diesen Straßen herrühren, haben sie als Vorbelastung hinzunehmen. Eine Veränderung zu ihrem Nachteil tritt lediglich insofern ein, als in der unmittelbaren Nachbarschaft ihres Grundstücks zusätzlich zu den vorhandenen Verkehrswegen die Rampe angelegt werden soll, die den Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigung bildet. Allein dieses Vorhaben kommt als Bezugspunkt für die Berechnung der zukünftigen Schadstoffbelastung in Betracht. Dem hat das Staatliche Umweltfachamt P. in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2001 Rechnung getragen. Die Kläger machen selbst nicht geltend, dass bezogen auf das Rampenbauwerk eine Verkehrsmenge von 5 000 Fahrzeugen pro Tag als zu gering veranschlagt erscheint.
23 Dem Flurstück Nr. ... drohen keine vorhabenbedingten unzumutbaren Beeinträchtigungen durch abfließendes Wasser. Wie aus den Planunterlagen zu ersehen ist, wird das Oberflächenwasser von den Rampenfahrbahnen in Straßeneinläufen gesammelt und vom Grundstück der Kläger weg in östlicher Richtung abgeleitet. Nicht gefasst wird das Wasser, das von den Rampenböschungen abfließt. Die Abflussmenge hält sich indes in Grenzen, da nur eine kleine Fläche entwässert wird. Die Rampe weist selbst in dem Bereich, in dem sie an die B 173 anschließt, lediglich eine Höhe von rund fünf Meter auf. Die Kläger werden durch den Wasserabfluss nicht unmittelbar betroffen, da sich der Rampenfuß nach den Planunterlagen der Grenze ihres Grundstücks an keiner Stelle um weniger als fünf Meter nähert.
24 Die Plangenehmigungsbehörde musste die beiden an der östlichen Grundstücksgrenze aufgestellten Werbetafeln nicht zum Anlass dafür nehmen, von ihrem Planungskonzept abzurücken. Den Klägern bleibt es unbenommen, die Werbeanlagen an ihrem jetzigen Standort zu belassen. Freilich ist nachvollziehbar, dass die Tafeln dort ihre Werbewirksamkeit weitgehend einbüßen. Dem können die Kläger jedoch zumutbarerweise dadurch vorbeugen, dass sie die Werbeträger aufstelzen oder an anderer Stelle ihres Grundstücks anbringen lassen. Der von ihnen ins Feld geführte Bestandsschutz lässt sich nicht für Zwecke ungeschmälerter Erwerbssicherung nutzbar machen. Der Planungsträger muss nicht für alle erdenklichen enttäuschten wirtschaftlichen Erwartungen einen Ausgleich schaffen. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht, jede sich bietende Chance einer günstigeren Verwertung des Eigentums auszunutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 BVerwG 4 A 39.95 Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39).
25 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
26 Rechtsmittelbelehrung
27 Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
28 Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Paetow
Lemmel
Halama
Rojahn
Gatz
29 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Paetow
Lemmel
Halama
Rojahn
Gatz