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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - 2 StR 587/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 587/15 |
| Entscheidungsdatum : | 26. April 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2016 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der mit dem Revisionsschriftsatz seines Verteidigers vom 2. Dezember 2015 erhobenen Verfahrensrüge gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 15. August 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die auf eine fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gestützte Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet ist, weil das Landgericht sich ausweislich der Urteilsgründe an die Wahrunterstellung gehalten hat.
Unterschrift
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng