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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.01.2004 - 7 PKH 11/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 PKH 11/03 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Januar 2004 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 03.12.2003; OVG 7 LA 230/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Sailer{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Unterschrift
Sailer Kley Herbert