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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.12.2013 - 9 W (pat) 393/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 393/06 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Dezember 2013 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 42 42 259
…
BPatG 152 08.05 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe
I.
Gegen das Patent 42 42 259 mit der Bezeichnung "Bogenrotationsdruckmaschine mit Probebogenauslage", dessen Erteilung am 30. März 2006 veröffentlicht wurde, hat die damalige Einsprechende am 30. Juni 2006 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben. Dagegen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 gewandt.
Nachdem das Verfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der damaligen Einsprechenden - worüber der Insolvenzverwalter und jetzige Einsprechende den Senat mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 informiert hat - unterbrochen worden ist, hat der Einsprechende mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013 mitgeteilt, dass er den Einspruch zurücknehme, nachdem laut Auskunft des Patentregisters das streitbefangene Patent inzwischen abgelaufen sei; darüber hinaus erkläre er unwiderruflich, dass er kein Rechtsschutzinteresse in dieser Sache geltend mache oder machen werde. Der Schriftsatz ist der Patentinhaberin mit Senatsschreiben vom 10. Juni 2013 zugesandt worden. Eine Stellungnahme hierzu ist bisher nicht eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II.
1. Das Streitpatent ist am 3. Juli 2012 wegen Nichtzahlung der letzten Jahresgebühr erloschen. Nach dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutz daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 - Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 - Sondensystem). In der vorliegenden Einspruchssache hat der Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht und ein solches ist auch nicht erkennbar. In einer solchen Situation ist das Einspruchsverfahren für erledigt zu erklären. Dies ergibt sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem). Zwar lag dieser Entscheidung der Fall zugrunde, dass der Patentinhaber nach dem Verzicht auf das Patent zusätzlich gegenüber dem Einsprechenden erklärt hat, gegen diesen aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshof ist damit das Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden, der nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen (vgl. BGH a. a. O., S. 1072). Wenn der Einsprechende im vorliegenden Fall von sich aus erklärt, dass er kein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens habe, bedarf es keiner (zusätzlichen) Verzichtserklärung der Patentinhaberin mehr. 2. Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. dazu BGH a. a. O. - Sondensystem).
Hilber Bork Paetzold Dr. Baumgart
Ko