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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 01.03.2022 - 2 B 22/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 22/21 |
| Entscheidungsdatum : | 1. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Frankfurt (Oder); 17.02.2017; VG 2 K 350/14 / OVG Berlin-Brandenburg; 19.03.2021; OVG 6 B 3/21
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. März 2022 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung und Dr. Hissnauer beschlossen:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage, wie im Dienstunfallrecht das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) in der Konstellation einer verbalen Äußerung eines Beamten gegenüber anderen und sich daran anschließender einseitiger körperlicher Einwirkung dieser, aufgrund derer ersterer einen Körperschaden erleidet, auszulegen ist.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nummer 10.8 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 3.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich bzw. in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6, § 55d VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.