BGH, Urteil vom 12.12.2019 - I ZR 173/16
BGH 18. Januar 2018
>
BGH 12. Dezember 2019

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin der bekannten Unionsmarke „ÖKO-TEST“ für Verbraucherberatung (Kl. 35). Die Beklagte, Versandhändlerin ohne Lizenzvertrag, verwendete das Zeichen in Produktwerbung für Babyartikel mit Bezug auf Testergebnisse der Klägerin. Die Klägerin begehrt Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

Entscheidungsgründe
Die Klage stützt sich auf Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV/Art. 130 Abs. 1 UMV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV/Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV. Die Marke ist bekannt, was durch umfangreiche Investitionen und eine Verkehrsbefragung belegt ist. Die Beklagte nutzt die Wertschätzung der Marke unlauter aus, indem sie das ähnliche Zeichen ohne Zustimmung verwendet und eine gedankliche Verknüpfung beim Verkehr hervorruft. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. Abmahnkosten sind erstattungsfähig.

Praxishinweis
Bekannte Marken genießen Schutz gegen unautorisierte Nutzung auch für unähnliche Waren/Dienstleistungen, wenn eine gedankliche Verknüpfung und Ausnutzung der Wertschätzung vorliegt. Investitionen zur Markenförderung können mittelbar berücksichtigt werden. Unterlassungsanträge müssen konkrete Verletzungsformen benennen. Abmahnkosten sind bei berechtigter Abmahnung erstattungsfähig.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.12.2019 - I ZR 173/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 173/16
    Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text