Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.07.2021 - V ZR 220/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 220/20 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juli 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten und der Streithelferin gegen die Mitglieder des Senats, die an dem Senatsbeschluss vom 24. Juni 2021 mitgewirkt haben, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Verweisung an den 2. Strafsenat wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 28. August 2018 und des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 1. September 2020 wird als unzulässig verworfen.
4. Das Rubrum des Beschlusses des Senats vom 24. Juni 2021 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in der Adresse der Streithelferin anstelle von "M…straße 25" heißt: "M… 25".
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorangegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten. Diese Entscheidung kann der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2019 - V ZB 179/18, juris Rn. 2 mwN).
2. Die Anträge auf Verweisung an den 2. Strafsenat und Einstellung der Zwangsvollstreckung sind unzulässig, da hierfür nach dem rechtskräftigen Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
3. Die Rubrumsberichtigung beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Stresemann Kazele Göbel
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanz
AG Garmisch-Partenkirchen; 28.08.2018; 7 C 409/17 / LG München II; 01.09.2020; 12 S 4160/18