BGH
19. Januar 2022
>
BGH
20. Januar 2022
>
BGH
11. Mai 2022
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.01.2022 - 5 StR 475/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 475/21 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Januar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vollrauschs
hier: Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers
Tenor
Die Vorsitzende des 5. Strafsenats hat am 19. Januar 2022 beschlossen:
Dem Nebenkläger S. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. aus Berlin beigeordnet.
Gründe
Das Landgericht hat den Antragsteller als Nebenkläger zugelassen und ihm auf seinen Antrag ratenfrei Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2021 beantragt er auch für die Revisionsinstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Nebenkläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. .
Der Nebenkläger hat nachgewiesen, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage zu sein, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu tragen (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO). Da er seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann, war ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Unterschrift
Cirener
Vorinstanz
Landgericht Berlin - Strafkammern -; 17.08.2021; (526 KLs) 282 Js 401/20 (8/20)