BVerwG
28. März 2011
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BVerwG
23. Februar 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2011 - 7 A 4/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 A 4/10 |
| Entscheidungsdatum : | 28. März 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 7 A 4.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. März 2011 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 24. März 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Schipper